· Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bekanntgabe eines Steuerbescheids durch Einlegen in den Briefkasten durch das FA
von RAin und FAStR Ulrike Fuldner, Aschaffenburg
Wird ein Verwaltungsakt vom Finanzbeamten in den Briefkasten des Adressaten/Zustellungsbevollmächtigten eingeworfen, ist er bekanntgegeben, wenn er so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich ist und von ihm auch erwartet werden kann (FG Baden-Württemberg 15.4.15, 1 K 23/13, Abruf-Nr. 145874). |
Sachverhalt
Der Sachbearbeiter erstellte die Einspruchsentscheidung laut der in der Rechtsbehelfsakte befindlichen Abschrift am 26.11.12. Die Einspruchsentscheidung trägt das Datum „27.11.12“.
Die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung lautete auszugsweise: „Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden ist (§ 47 Abs. 1 FGO) ... Im Falle der Zustellung der Entscheidung durch einen (Amts-)Boten mittels Einlegen in den Briefkasten des Empfängers gilt die Entscheidung mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt.“
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