17.12.2009 | Beraterprivileg gilt nicht in eigener Sache
Automatische Fristverlängerung gilt nicht für die eigene Steuererklärung des Beraters
Das steuerliche Beraterprivileg gilt einem Urteil des FG Niedersachsen (14.4.09, 13 K 218/08, Abruf-Nr. 092189) zufolge nicht für die eigenen Steuererklärungen des Steuerberaters. Das FA ist daher nicht verpflichtet, einem Steuerberater die Frist zur Abgabe der eigenen Steuererklärung aufgrund der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen zu verlängern. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Berater von seiner „eigenen“ StB-GmbH vertreten lässt. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzbehörden diese Entscheidung praktisch handhaben werden.
Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 2 | ID 132273