01.01.2005 | Beratung/Auskunft
Die richtige Gebührenbestimmung bei Beratungen und Auskünften nach § 21 StBGebV
Die steuerliche Beratung ist eine der zentralen Aufgaben des Berufsstandes. Denn für die Mandanten ist es unverzichtbar, bei der Planung im Unternehmen und im Privatbereich schon vorher zu wissen, wie die steuerliche Belastung konkret ausfallen wird. Für steuerliche Beratungen ist § 21 StBGebV anzuwenden. Die Vorschrift ist sehr allgemein gehalten, insbesondere über den steuerlichen Gegenstandswert als „Wert des Interesses“ lässt sich trefflich streiten. Aus meiner Erfahrung als Gerichtsgutachter weiß ich, dass Beratungen und Auskünfte teilweise nicht bzw. nicht vollständig abgerechnet werden und dass die erforderlichen Aufzeichnungen oft lückenhaft sind. Der folgende Beitrag soll Ihnen helfen, für Ihre Leistung künftig eine angemessene Vergütung zu bestimmen. Im nächsten Heft werden wir dann auf die Abgrenzung zum Gutachten und auf die Abrechnung der betriebswirtschaftlichen Beratung eingehen.
1. Die steuerliche Beratung/Auskunft i.S. von § 21 StBGebV
Bei einem Rat gibt der Steuerberater seinem Mandanten eine steuerlich begründete Empfehlung, sich abstrakt oder konkret in bestimmter Weise zu verhalten. Das kann auch ein Abraten sein. Bei der Auskunft werden allgemeine Informationen über Besteuerungstatbestände und damit verbundene Steuerbe- oder -entlastungen erteilt, z.B. bei geplanter Änderung von Steuergesetzen. Grundsätzlich werden Rat und Auskunft gebührenrechtlich gleich behandelt. Der Unterschied ist allenfalls bei der Wahl des Rahmensatzes gemäß § 11 StBGebV von Bedeutung. Sowohl Rat als auch Auskunft können mündlich oder schriftlich erteilt werden. Aus Haftungsgründen ist zumindest bei bedeutsamen Angelegenheiten zu empfehlen, mündliche Beratungen und Auskünfte schriftlich zu bestätigen.
2. Die Anrechnung auf andere Gebühren
Gebühren für Rat oder Auskunft dürfen nur berechnet werden, wenn sie nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen. Dies gilt auch für die Erstberatungsgebühr. Ergibt sich ein solcher Zusammenhang erst später, erfolgt eine Anrechnung der Erstgebühr. Beispiele:
- Der Steuerberater berät über die Erfordernisse bei einem Stundungsantrag. Später wird der Antrag vom Steuerberater gestellt. Die Gebühren ergeben sich allein aus § 23 Nr. 2 StBGebV.
- Es geht um die steuerliche Beratung bei einem Bauherrenmodell. Später werden die Buchführung eingerichtet und übernommen sowie die Einkünfte ermittelt; es kommt zur vollen Anrechnung der Ratsgebühr, wenn sich die Beratung nur auf den genannten Komplex bezogen hat. Das Gleiche gilt für Rat und Auskunft bei der Erstellung von Steuererklärungen.
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