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  • 23.02.2010 | Steuerberatergebührenverordnung

    Ermittlung der Wertgebühr gemäß § 10 StBGebV auf Grundlage des Werts des Interesses - Teil II

    von Steuerberater Horst Meyer, Lüneburg

    In Teil I dieses Beitrages (s. KP 10, 28) wurden bereits die allgemeinen Grundlagen erörtert. Nachfolgend stehen die Besonderheiten bei den einzelnen Gebührenvorschriften im Fokus.  

     

    1. § 21 StBGebV: Rat, Auskunft; § 22 StBGebV: Gutachten

    Im Vorfeld sei auf KP 9/09, 46 - 48 verwiesen. Dort finden Sie Ausführungen zu folgenden Bereichen:  

     

    • Abgrenzung steuerlicher zu betriebswirtschaftlichen Tätigkeiten;
    • Anrechnung von Beratungsgebühren auf Folgetätigkeiten lt. § 21 Nr. 1 letzter Satz (z.B. bei Stundungs- und Herabsetzungsanträgen, Bauherrenmodellen usw.):
    • Abgrenzung Rat, Auskunft zur Gutachtenerstellung;
    • Bestimmung bzw. Schätzung des Gegenstandswertes, Bruttowerte oder Nettowerte als Wert des Interesses (strittig!);
    • Bestimmung bzw. Schätzung des Gegenstandswertes, Festlegung durch vorherige Vereinbarung mit dem Mandanten;
    • Ausweichen auf die Zeitgebühr (§ 13) oder eine gemischte Wert-/Zeitgebühr;
    • Quellennachweis.

     

    Die meisten Schwierigkeiten ergeben sich bei der Bestimmung des Gegenstandswertes (Wert des Interesses). Eckert-Böttcher (Steuerberatergebührenverordnung 3. Aufl. 01, Tz. 3 zu § 10) führen dazu Folgendes aus: „Der Wert des Gegenstandes bestimmt sich prinzipiell nach dem objektiven Geldwert des Gegenstandes, ausgedrückt in Deutsche Mark. Eine subjektive Werteinschätzung seitens des Auftraggebers wie des Steuerberaters ist unbeachtlich. Auch bleiben bei der Bestimmung des Gegenstandswertes im Grundsatz der Schwierigkeitsgrad der Sache oder der erforderliche Arbeitsaufwand außer Betracht; diesen Faktoren wird erst bei der Bestimmung des Rahmensatzes nach § 11 StBGebV Rechnung getragen.“  

     

    Eggesiecker (Honorar für Steuerberatung, 98) ergänzt dazu in Rz. 21.622 zu § 21: „Wenn beispielsweise der Berater den Mandanten in Bezug auf die steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an einem Bauherrenmodell beraten soll, dann kann der Wert des Interesses den steuerlichen Folgewirkungen entsprechen, nicht dagegen dem Investitionsbetrag.“  

     

    Mittelsteiner/Scholz (StBGebV, 5. Auflage 2002, Rz. 11 zu § 21) und Charlier-Berners (Praxiskommentar StBGebV, 2. Auflage, Tz. 18 zu § 21) vertreten die Ansicht, dass sich in der Praxis immer mehr die Auffassung durchsetze, es sei ein Bruttowert anzusetzen, z.B. bei einer Auskunft nach § 82a EStDV die Summe der begünstigten Herstellungskosten, nicht aber der steuerliche Wert der Beratung. Ich glaube nicht, dass sich die Auffassung von Mittelsteiner/Scholz rechtlich begründen lässt, solange gem. § 10 Abs. 1 StBGebV vorgeschrieben wird, dass „der Wert zu berechnen ist, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat.“ Das ist bei der steuerlichen Beratung die steuerliche Auswirkung und nicht die Investitionssumme. Ergibt sich dadurch ein unangemessen niedriger Gegenstandswert, so sollte eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 1StBGebV über die Höhe des Gegenstandswertes geschlossen werden, was vor, während und nach der Beratung möglich ist. Dabei sind die Formvorschriften zu beachten.  

     

    § 21 StBGebV ist § 20 BRAGO nachgebildet worden (jetzt § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV RVG Teil 2 Abschnitte 1 und 2). Dort gilt aber nicht der „Wert des Interesses“, sondern die Bestimmung des Wertes „nach billigem Ermessen“ (jetzt § 14 RVG) durch den Rechtsanwalt. Danach wird zum Beispiel ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten in Fragen eines Pflichtteilsanspruchs berät, als Gegenstandswert den Wert des Pflichtteils bestimmen können. Für den Steuerberater, der hinsichtlich der Erbschaftsteuerbelastung dieses Pflichtteils Rat erteilt, ist der Gegenstandswert nur die mutmaßliche Erbschaftsteuer, nämlich der Wert des Interesses.  

     

    Die Feststellung eines Gegenstandswertes nach billigem Ermessen ist leichter möglich als die Berechnung des steuerlichen Wertes des Interesses, zumal die Vielfalt des Steuerrechts und die in der Praxis übliche Zusammenfassung der Rat- und Auskunftserteilung zu mehreren Steuerarten, Sachverhalten und Rechtsformen in einem Beratungsgespräch es oft kaum möglich machen, einen zutreffenden Gegenstandswert zu ermitteln. Dies gilt um so mehr, wenn ein solches Gespräch sowohl „Bruttowerte“, wie z.B. Bilanzsummen oder Rohbetriebsvermögen, und gleichermaßen „Nettowerte“ wie z.B. Steuern oder Reinvermögen, zum Gegenstand hat. Vielleicht gelingt es dem Berufsstand ja, bei der nächsten Änderungsverordnung eine bessere Angleichung an das RVG zu erreichen.  

     

    2. § 23 StBGebV: Sonstige Einzeltätigkeiten

    Die Vorschrift erfasst Angelegenheiten des Verwaltungsverfahrens, soweit diese nicht in den §§ 24 - 39 StBGebV geregelt sind. Dabei handelt es sich vor allem um die Berichtigung von Erklärungen und die Stellung von Anträgen (im Allgemeinen schriftlich) bei Behörden. Für alle Tätigkeiten gemäß Abs. 1 gilt ausschließlich die Wert-(Rahmen-)gebühr (2/10 bis 10/10 Tabelle A). Ein Ausweichen auf die Zeitgebühr ist nach überwiegender Auffassung in der Fachliteratur nicht möglich, auch wenn die Ermittlung des Gegenstandswertes schwierig ist. Maßgebend ist der Wert des Interesses (§ 10 Abs. 1 S. 3), denn die Bestimmung des § 23 StBGebV enthält keine Regelungen zum Gegenstandswert. Diesen bildet nach herrschender Auffassung in steuerlichen Angelegenheiten regelmäßig der strittige Steuerbetrag, zu ermitteln nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung im finanzgerichtlichen Verfahren entwickelt hat (vgl. dazu Lose-Blatt-Kommentar Meyer-Goez-Schwamberger, „Die Gebühren der steuerberatenden Berufe“, Tz. 16 und 17 zu § 10, Kennzahl 3330). Aus § 13 Nr. 2 StBGebV ergibt sich, dass auch dann nicht auf die Zeitgebühr ausgewichen werden darf, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen. Es muss in solchen Fällen auf Erfahrungs- oder Durchschnittswerte zurückgegriffen werden. Nach überwiegender Auffassung in der Fachliteratur ist es auch nicht zulässig, unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StBGebV eine Vereinbarung darüber zu schließen, dass nach Zeitgebühren abgerechnet wird (z.B. Eggesiecker, Honorar für Steuerberatung, 98, Rz. 10890, 10900; Maxl/Feiter, INF, 14/95, 438 ff.). Es gibt aber auch Literaturstimmen, die die gesonderte Vereinbarung einer Zeitgebühr in solchen Fällen für möglich halten (Schall, Stbg 91, S. 81 ff.).  

     

    § 23 StBGebV enthält mit Ausnahme seiner Nr. 1 ausschließlich Gebührenbestimmungen über Anträge. Als Antrag gilt eine Verfahrenshandlung, die den Gang des Besteuerungsverfahrens beeinflusst und über den bloßen Vortrag von Tatsachen, Erörterungen mit dem Finanzamt, bloßen Anzeigen, die verfahrensrechtlich nicht wesentlich sind, hinausgeht (Hartmann, § 33 StBGebV Anm. 18). Im Allgemeinen wird durch den Antrag ein bestimmtes Verwaltungsverfahren gem. § 86 AO eingeleitet. Es sind aber auch Anträge denkbar, die darauf ausgerichtet sind, den bestehenden Rechtszustand zu belassen. Beispiel: Die Einkommensteuervorauszahlungen sollen erhöht werden, der Steuerberater stellt mit Begründung einen Antrag, die bisherigen Vorauszahlungen bestehen zu lassen. Dieser Antrag löst ebenfalls eine Gebühr nach § 23 Nr. 3 StBGebV aus.  

     

    Wird ein Antrag abgeändert, also z.B. eingeschränkt oder erweitert, gilt als Gegenstandswert regelmäßig der weitestgehende Antrag. Wird ein Antrag zurückgenommen, weil sich nach seiner Einreichung bei der Finanzbehörde z.B. durch späteren Vortrag des Mandanten die Erfolglosigkeit herausgestellt hat, bleibt die Gebühr gem. § 23 StBGebV dennoch grundsätzlich berechenbar.  

     

    Es sind Anträge denkbar, die keine Gebühr auslösen, weil sie im Interesse oder durch Verschulden des Steuerberaters zu stellen sind.  

     

    Beispiele

    • Fristverlängerung für die Abgabe einer Steuererklärung wegen Überlastung des Steuerberaters.
    • Berichtigung einer Steuererklärung wegen eines Fehlers des Steuerberaters.

     

    Nur bei Veranlassung durch den Mandanten und bei Erteilung des entsprechenden Auftrages wird die Gebühr ausgelöst.  

     

    Beispiele zur Bestimmung der Gegenstandswerte (Wert des Interesses)

    • Nr. 1: Berichtigung einer Erklärung: Summe der positiven und negativen Änderungsbeträge bei den einzelnen Einkunftsarten. Nach der Streichung des Klammerzusatzes „(§ 153 AO)“ durch das JStG 2007 findet die Vorschrift nunmehr auch auf Erklärungen nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

     

    • Nr. 2: Stundungsantrag: Im Regelfall 10 % des zu stundenden Betrages (BGH 26.4.68, BStBl II 68, 635 u.a.). Ist die Erstellung eines Vermögens- oder Finanzstatus erforderlich, ergibt sich eine zusätzliche Gebühr nach § 37 StBGebV.

     

    • Nr. 3: Anpassung der Vorauszahlungen: der Steuer-Jahresbetrag, um welchen sich die Vorauszahlungen ermäßigen oder erhöhen sollen (BFH BStBl II 80, 520).

     

    Diese Auffassung ist strittig. Es wird teilweise in der Literatur der Standpunkt vertreten, der Gegenstandswert umfasse alle im Antrag enthaltenen Vorauszahlungen. Ich teile diesen Standpunkt nicht. Ist die Aufstellung eines Zwischenbeschlusses für den Antrag erforderlich, so ist dieser zusätzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 StBGebV oder - bei einer Überschussrechnung - nach §§ 25, 27 StBGebV abzurechnen.

     

    • Nr. 4: Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO):
    bei Steuererlass: beantragter Erlassbetrag ohne Säumniszuschläge und Nebenleistungen
    bei Steuerverlagerung: 10 % der Steuer ohne Säumniszuschläge und Nebenleistungen
    bei Änderung der Bemessungsgrundlage: der geschätzte Steuer-Minderungsbetrag.

     

    • Nr. 5: Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 227 AO): Beantragter Erlassbetrag (BFH 9.12.54, BStBl III 55, 56); dazu zählt z.B. auch ein Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen oder Zinsen. Mit der Änderung durch das JStG 2007 wird klargestellt, dass auch Ansprüche aus zollrechtlichen Bestimmungen hierunter fallen.

     

    • Nr. 6: Erstattungsantrag gem. § 37 AO: zu erstattender Steuerbetrag.

     

    • Nr. 7: Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steuermeldung: beantragte Änderung im Steuerbetrag: bei Saldierung gem. § 177 AO ggf. Summe der positiven und negativen Auswirkung (BFH 9.10.68, BStBl II, 827); dazu zählt auch die sogenannte „schlichte Änderung“.

     

    • Nr. 8: Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes (§§ 130, 131 AO): Steuerbetrag (z.B. bei Haftung ggf. geschätzter Wert des Interesses; Richtwert: 4.000 EUR lt. § 13 GKG a.F. ab 1.7.04 5.000 EUR lt. § 52 GKG n.F.).

     

    • Nr. 9: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens (§ 110 AO): Der Wert des Interesses ist der Steuerminderbetrag, welcher durch den Antrag „gerettet“ werden soll.

     

    • Nr. 10: Diese „Sammelvorschrift“ gilt nur für Anträge außerhalb von Steuererklärungen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 9 geregelt sind.
     

    Beispiele für solche Anträge

    • Änderung Wirtschaftsjahr; da der Gegenstandswert praktisch nicht zu ermitteln ist, sollte ein Wert von 4.000 EUR (lt. § 13 GKG a.F.) ab 1.7.04 ein Betrag von 5.000 EUR (lt. § 52 GKG n.F.) zum Ansatz kommen.

     

    • Aufrechnung: Aufrechnungsbetrag

     

    • Aussetzung der Vollziehung; dieser Antrag ist nicht gesondert abrechenbar, wenn ein Verfahren i.S. von §§ 40 oder 44 Abs. 1 StBGebV vorliegt; in anderen Fällen beträgt der Gegenstandswert 10 % des Aussetzungsbetrages.

     

    • Beweiserhebung im Steuerermittlungsverfahren (Augenschein, eidesstattliche Versicherung); 50 % des umstrittenen Betrages; im Rechtsbehelfsverfahren.

     

    • Dauerfristverlängerung für die USt-Voranmeldung: Höhe der Sonderzahlung gemäß § 47 UStDV. Die Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV ist dagegen nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBGebV abzurechnen, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater die Buchführung nach § 33 Abs. 1 erstellt hat.

     

    • Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 - 5 AO) wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführt. Der Gegenstandswert ergibt sich aus dem Antrag; er soll gem. § 89 Abs. 4 AO vom Antragsteller zusammen mit den für seine Bestimmung erheblichen Umständen dargelegt werden. Nur wenn seine Bestimmung auch nicht im Schätzungswege möglich ist, kann auf eine Zeitgebühr ausgewichen werden, was für die übrigen Tätigkeiten nach § 23 StBGebV nicht zulässig ist. Dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft geht meistens eine Beratung voraus. Der Mandant beauftragt üblicherweise zunächst seinen Steuerberater, einen bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt steuerlich zu würdigen. Zu einem zusätzlichen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird der Steuerberater dann raten müssen, wenn er mit seiner Beratung keine rechtliche Sicherheit garantieren kann. Dazu ist er schon aus Haftungsgründen gezwungen (BGH 8.2.07, IX ZR 188/05).

     

    Diese dem Antrag vorausgehende Beratung löst zusätzlich Gebühren nach § 21 Abs. 1 StBGebV aus, das heißt 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Gegenstandswert ist identisch mit dem Wert aus dem Antrag, wenn Beratung und Antrag denselben Inhalt haben.

     

    Bei umfangreichen und komplizierten Sachverhalten kann auch die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung vorausgehen, wenn ein entsprechender Auftrag vorliegt. Dies ist nach § 22 StBGebV mit einer Gebühr von 10/10 bis 30/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A abzurechnen.

     

    • Antrag auf Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG): Gegenstandswert: 4.000 EUR (lt. § 13 GKG a.F.), ab 1.7.04 ein Betrag von 5.000 EUR (lt. § 52 GKG n.F.). Ein formloser Antrag ist ausreichend, wenn es sich um einen inländischen Unternehmer handelt. Die Anmeldung der Steuerzahlung: analog § 24 Abs. 1 Ziffer 15 StBGebV (Lohnsteueranmeldung). Gegenstandswert ist die abzuführende Steuer.

     

    • Fristverlängerung: Höhe des ggf. festzusetzenden Verspätungszuschlags; eine Schätzung mit 1 % der Steuer pro Monat erscheint angemessen. Voraussetzung: Der Mandant hat die notwendige Fristverlängerung zu verantworten, nicht der Steuerberater.

     

    • Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 EStG): Höhe der Lohnsteuer

     

    Gegenstandswert ist der ggf. zu schätzende Wert des Interesses.

     

    a) bei Vollstreckungsaufschub 10 % des Betrages
    b) bei Vollstreckungsabwehr voller Betrag

     

    • Zusammenveranlagung, Antrag außerhalb der Steuererklärung: Steuerdifferenz zur Einzelveranlagung bei ESt.
     

    Bei mehreren Tätigkeiten für denselben Gegenstand darf nur eine Tätigkeit berechnet werden, nämlich die mit dem höchsten Gebührenrahmen (§ 23 S. 2 StBGebV). Beispiel: Wird ein Antrag auf Änderung eines Steuerbescheides nach § 23 Nr. 7 StBGebV gestellt und gleichzeitig für den Änderungsbetrag Stundung erbeten nach § 23 Nr. 2 StBGebV; die Höchstgebühr beträgt für beide Anträge zusammen 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A, berechnet nach dem höheren Gegenstandswert.  

     

    Für das Vollstreckungsverfahren und das Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung gelten besondere Vorschriften, die in § 44 StBGebV zu finden sind.  

     

    Die StBGebV enthält keine ausdrücklichen Vorschriften für die Vergütungen des Steuerberaters im Erhebungsverfahren. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Umbuchungen, Prüfung von Steuerkassenabrechnungen u.ä. sind mit der Zeitgebühr nach § 13 StBGebV abzurechnen.  

     

    3. § 29 Nr. 2 StBGebV schriftliche Einwendungen gegen einen Prüfungsbericht

    Gegenstandswert (Streitwert) ist der strittige Steuerbetrag, nicht der strittige Teilbetrag der Einkünfte oder des Einkommens. Die Mitwirkung eines Steuerberaters bei Sozialversicherungsprüfungen ist nicht nach § 29 StBGebV abrechenbar, da dieser nur auf steuerliche Prüfungen anzuwenden ist (OLG Düsseldorf 10.2.00, 13 U 147/99). Die Abrechnung muss nach §§ 612, 632 BGB erfolgen (sogenannte vereinbare Tätigkeit/übliche Vergütung).  

     

    4. § 30: Selbstanzeige

    Es wird auf meine Ausführungen in KP 5/09, 78, 79 verwiesen. Noch immer ist strittig, ob Bruttowerte oder Nettowerte den Gegenstandswert bilden.  

     

    5. § 31 StBGebV: Besprechungen

    § 31 StBGebV regelt nur das Honorar für Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die von der Behörde angeordnet sind oder - im Einverständnis mit dem Auftraggeber - mit der Behörde oder einem Dritten geführt werden. Der Wert des Interesses richtet sich nach dem Gegenstandswert der Besprechung. Das ist im Allgemeinen der strittige Steuerbetrag. Kann dieser auch nicht durch Schätzung ermittelt werden, ist nach § 13 Nr. 2 StBGebV die Zeitgebühr zu erheben.  

     

    6. § 40 StBGebV: Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

    Auch hier richtet sich der Wert des Interesses nach § 10. Die Kommentierung der Gebührenerhebung für sämtliche möglichen Verfahren sprengt den Rahmen dieses Aufsatzes. Es wird deshalb verwiesen auf den Lose-Blatt-Kommentar Meyer-Goez-Schwamberger, Kennzahl 5200. Dort finden Sie im Streitwert-ABC für über 100 Verwaltungsakte die richtigen Gebührenansätze.  

     

    Ergebnis

    Man muss sich als Steuerberater in dieser Materie gut auskennen, damit keine Gebühren „verschenkt“ werden. Um aber auch mit ihrem Mandanten klar zu kommen und ihn nicht zu verlieren, sollten Sie möglichst vor oder spätestens während Ihrer Tätigkeit über Ihre voraussichtliche Gebührenforderung sprechen und im Ergebnis schriftlich bestätigen, wenn Sie nicht überhaupt eine höhere Gebühr nach § 4 Abs. 1 StBGebV treffen wollen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 53 | ID 133648