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  • 01.11.2005 | Beratungspflichten

    Steuerberater ohne Buchführungsauftrag muss nicht nach versteckten Falschbuchungen suchen

    Wurde der Steuerberater nicht mit der Buchhaltung und der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt, ist er grundsätzlich nicht zur Unterschlagungsprüfung und zur Suche nach versteckten Falschbuchungen verpflichtet. Etwas anderes gilt, wenn deutliche Anzeichen dafür sprechen, dass die Ergebnisse der Buchführung oder die dem Berater gegebenen Informationen falsch sind oder sich auch nur Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen (OLG Celle 15.5.05, 3 U 206/01, Abruf-Nr. 052917).

     

    Im Streitfall war der Steuerberater über Jahre für eine Firma beratend tätig gewesen, deren Buchhalter in unregelmäßigen Abständen Bargeld unterschlagen hatte. Der Steuerberater hatte keine Kontrollprüfungen vorgenommen, die Entnahmen wurden erst nach der Insolvenz festgestellt. Da der Steuerberater aber nicht mit der Buchführung beauftragt war, hat er nach Auffassung des OLG Celle keine Pflicht im Rahmen seines stark eingeschränkten Mandats verletzt. Ausreichende konkrete Anhaltspunkte für offensichtliche Unrichtigkeiten oder Zweifel an den bereitgestellten Informationen lagen nicht vor. Dem Steuerberater obliegt in einem solchen Fall auch nicht die Pflicht, seinen Mandaten auf die Gefahr des Missbrauchs hinzuweisen, wenn dieser die Umstände, die dazu führten, selber kannte und durch eine ungenügende betriebliche Organisation erst ermöglicht hat. (HR) 

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 181 | ID 87701