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  • · Fachbeitrag · Steuerberaterhaftung

    StaRUG und die erweiterten Beratungs- und Hinweispflichten des Steuerberaters

    von Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, CSP, Hannover, www.roemermann.de

    | Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ‒ StaRUG, BGBl I 20, 3256 vom 22.12.20) hat mit Wirkung zum 1.1.21 eine neue Vorschrift, nämlich einen § 102 StaRUG („Hinweis- und Warnpflichten“) eingeführt. Es gibt Stimmen, die meinen, das hätte gegenüber der bisherigen Rechtslage nichts verändert. Bei näherem Hinsehen erweist sich das als zumindest missverständlich. |

    Entstehung und Wortlaut

    Während der Referentenentwurf zum StaRUG vom 18.9.20 eine entsprechende Bestimmung noch nicht kannte, sondern Änderungen der WPO und des StBerG vorsah, kam erstmals mit dem Regierungsentwurf vom 9.11.20 (BT-Drs. 19/24181) die Planung einer neuen Vorschrift unmittelbar im StaRUG ‒ damals noch als § 108 StaRUG-RegE, dem heutigen § 102 StaRUG.

     

    • § 102 StaRUG

    Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrunds nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.