01.12.2006 | Beratungsumfang des Steuerberaters
FG-Entscheidungen sind keine Pflichtlektüre
Wenn ein Steuerberater tatsächlich Kenntnis von einer Entscheidung eines FG hat, in der die Revision zugelassen worden ist, muss er nach einem Urteil des KG Berlin (8.9.06, 4 U 119/05, Abruf-Nr. 062709) gegen die betroffenen Bescheide seines Mandanten Einspruch einlegen. Es stellt aber keine Pflichtverletzung des Steuerberaters dar, wenn er eine FG-Entscheidung nicht kennt, die lediglich in der Anlage zum Bundessteuerblatt abgedruckt ist. Die vierteljährliche Anlage stellt die beim BFH, BVerfG und beim EuGH anhängigen Verfahren vor und umfasst regelmäßig ca. 175 Seiten. Zwar gehört das Bundessteuerblatt selbst zur Pflichtlektüre, die Anlage kann aber nur als Nachschlagewerk dienen. Der Steuerberater kann nicht verpflichtet sein, alle Leitsätze dieser Liste zu lesen und abrufbereit im Gedächtnis zu behalten. Auch die EFG gehört unstreitig nicht zur Pflichtliteratur des Steuerberaters. Entscheidend ist vielmehr, ob es aus anderen Erkenntnisquellen bereits hinreichend deutliche Anzeichen gab, wonach der Steuerberater voraussehen musste, dass ein streitiges Verfahren in die Revisionsinstanz gelangen könnte. Das ist im Einzelfall nach dem Stand der Rechtsprechung und der Literatur im entsprechenden Zeitpunkt zu beurteilen. Zumindest eine überregionale Tageszeitung gehört aber nach einem BGH-Urteil vom 15.7.04 (IX ZR 472/00) zur Pflichtlektüre eines jeden Steuerberaters (s. auch KP 05, 6). (GB)