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  • 03.01.2008 | Berechnung der Frist

    Die Haftung des Steuerberaters unter dem Blickwinkel der Verjährung

    von RA, FA für Steuerrecht Jürgen Gemmer, Braunschweig

    Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind zahlreichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Eine Hauptursache hierfür ist die unüberschaubare Flut neuer Gesetze und Rechtsprechungen. Hinzu kommt, dass Mandanten immer häufiger bereit sind, ihren Berater mit der Behauptung in Regress zu nehmen, unzureichend aufgeklärt und falsch beraten worden zu sein. Jeder Steuerberater sollte daher mit den Grundzügen der Steuerberaterhaftung und den Vorschriften zur Verjährung vertraut sein und sich über mögliche Haftungsbegrenzungen im Vorfeld einer Mandatsübernahme stets Gedanken machen. 

    1. Alte und neue Verjährungsfristen für die Steuerberaterhaftung

    Bekanntermaßen ist im Dezember 2004 das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft getreten. Damit wurde unter anderem § 68 StBerG zum 15.12.04 ersatzlos aufgehoben (s. KP 04, 38). Zur Erinnerung: Gemäß § 68 StBerG verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden war (Primärverjährung). Im Regelfalle war dies der Zeitpunkt, zu dem der belastende Steuerbescheid bekannt gegeben wurde (s. z.B. BGH 2.7.92, NJW 92, 2766; BGH 26.5.94, NJW-RR 94, 1210). Auf eine Kenntnis des potenziell Geschädigten kam es nicht an, d.h., der Beginn des Fristenlaufs knüpfte allein an das objektive Kriterium der Schadensentstehung an.  

     

    Bereits nach altem Recht hatte die Rechtsprechung jedoch Wege gefunden, den als unbefriedigend empfundenen Fristenlauf nach § 68 StBerG zum Schutze des Mandanten zu entschärfen. Sie erkannte daher die so genannte „Sekundärverjährung“ an. Danach konnte sich der Steuerberater nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen, wenn er trotz begründetem Anlass die Prüfung unterließ, ob er den Mandanten durch einen Fehler geschädigt hat, oder trotz einer solchen Prüfung den Auftraggeber nicht oder zu spät auf einen möglichen Regressanspruch gegen ihn und dessen Verjährung hinwies (s. z.B. BGH 23.9.04, IX ZR 137/03, NJW-RR 05, 494; Palandt/Heinrichs, Rn. 21 Überblick vor § 194). In dem unterlassenen Hinweis an den Mandanten wurde eine zweite Pflichtverletzung gesehen, die zum Anlauf einer weiteren Verjährungsfrist von 3 Jahren führte.  

     

    Beispiel

    Der Einkommensteuer-Bescheid 1997 wird am 10.12.98 zugestellt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist erkennt der Steuerberater, dass ihm ein Fehler zuungunsten des Mandanten unterlaufen ist. Dies verschweigt er. Nach einem Beraterwechsel wird im März 2002 der Fehler von dem Mandanten erkannt. Er hat gegen den Vorberater noch einen nicht verjährten Schadenersatzanspruch. Denn der Fristenlauf ist wie folgt zu betrachten. Wegen des Schadeneintritts am 10.12.98 läuft die Primärverjährungsfrist am 10.12.2001 ab. Wegen der Kenntnis des Beraters vom Fehler lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Sekundärhaftung vor. Die Sekundärverjährungsfrist läuft daher erst am 10.12.04 ab.