25.08.2009 | Berufsbezogene Schweigepflicht
Muss der Berater trotz Schweigepflicht die Geschäftsunterlagen offenlegen?
von OStA Reimund Weyand, St. Ingbert
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) ist berechtigt, einen Rechtsbeistand zur umfassenden Auskunft über geschäftliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit erlaubnispflichtigen Bankgeschäften zu verpflichten. Die berufliche Verschwiegenheitspflicht steht dem grundsätzlich nicht entgegen (VG Frankfurt/Main 14.5.09, 1 K 3874/08.F [2]; Abruf-Nr. 092114). |
Sachverhalt
Die BAFIN forderte einen Anwalt auf, ihr sämtliche Geschäfts- und Kontenunterlagen vorzulegen, die seine Tätigkeit im Zusammenhang für und mit mehreren Unternehmen betrafen, und ihr insoweit auch weitere Auskünfte zu erteilen. Widerspruch und Klage des Berufsangehörigen gegen diesen Verwaltungsakt blieben erfolglos.
Entscheidung
Ein Unternehmen, das nach Auffassung der BAFIN möglicherweise erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt, muss dieser Behörde auf Verlangen umfassende Auskünfte über seine Geschäfte erteilen und auch alle geforderten Geschäftsunterlagen lückenlos präsentieren (§ 44c Abs. 1 KWG).
„Unternehmen“ in diesem Sinn ist jeder Handelnde, dem entsprechende Tätigkeiten zuzurechnen sind. Dies kann auch ein Rechtsbeistand sein, sofern tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er dauerhaft Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt. Er kann sich der Auskunft nicht durch einen Hinweis auf seine berufliche Verschwiegenheitspflicht entziehen. Denn diese Pflicht dient nach Meinung des Gerichts zum einen nicht den Interessen des Berufsgeheimnisträgers, sondern ausschließlich denen des Mandanten. Ein Berufsangehöriger ist deswegen nicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten befugt, in denen der Mandant selbst einer umfassenden Auskunftsverpflichtung unterliegt.
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