24.08.2010 | Berufsrecht
Beihilfe zur Steuerhinterziehung verstößt gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung
Grundsätzlich anders hat das LG Frankfurt in einem anderen Fall entscheiden. Danach verstößt eine Steuerberater gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, wenn er zugunsten einer von ihm betreuten GmbH Beihilfe zur Steuerhinterziehung leistet (u.a. durch die Verarbeitung von Scheinrechnungen in der Buchführung der GmbH) und in den eigenen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen die im Tatzusammenhang erzielten Provisionseinnahmen nicht angibt. Eine durch den Steuerberater erstattete Selbstanzeige schränkt die Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens nicht ein (LG Frankfurt a.M. 11.12.09, 5/35 StL 7/09, Abruf-Nr. 102557).
Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 157 | ID 137940