01.09.2004 · Fachbeitrag · Berufsrecht
Das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters bei Insolvenz des Mandanten
| Gemäß § 66 Abs. 4 StBerG kann der Steuerberater seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Die Vorschrift ist aus § 273 Abs. 1 BGB abgeleitet worden. Sie stellt ein wirksames Mittel zur Erlangung ausstehender Gebührenforderungen dar, weil der ehemalige Mandant regelmäßig großes Interesse an einer Weiterbetreuung durch einen anderen Steuerberater haben wird. Da es in diesem Bereich immer wieder zu Streit kommt und der BGH gerade erst wieder einen aktuellen Fall zu entscheiden hatte, werden Umfang und Grenzen des Zurückbehaltungsrechtes in diesem Beitrag nochmals aufgezeigt. |
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