01.05.2004 · Fachbeitrag · Berufsrecht
StB kann Ausbildungskosten zurückverlangen
| Finanziert ein Steuerberater einem Kanzleimitarbeiter eine Ausbildung zum Steuerberater ausschließlich im Hinblick darauf, dass dieser danach mit ihm eine Sozietät eingeht, und eröffnet der Mitarbeiter nach Abschluss der Ausbildung stattdessen eine eigene Steuerberaterpraxis, so kann der Steuerberater einen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten gemäß § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB haben (BGH 10.11.03, II ZR 250/01, Abruf-Nr. 040036). Dies setzt voraus, dass der mit der jeweiligen Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Das war hier der Fall: Zweck der vom Steuerberater erbrachten Leistungen - wie Übernahme sämtlicher Kosten des Lehrgangs sowie Unterkunfts- und Verpflegungskosten - war eindeutig, nach bestandener Prüfung mit der Mitarbeiterin eine Sozietät zu begründen. Eine vertragliche Verpflichtung (z.B. aus dem Arbeitsvertrag) zur Kostenübernahme bestand nicht. Da die Mitarbeiterin durch Annahme der Leistungen des Steuerberaters auch zu erkennen gegeben hatte, dass sie diese Zweckbestimmung billigte, bestanden für das Gericht keine Zweifel an der gemeinsamen Zielrichtung. Da sich dieser Zweck letztlich nicht erfüllt hat, konnte der Steuerberater die Erstattung der Ausbildungskosten verlangen. |
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