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  • · Fachbeitrag · Haftung

    (Mit-)Haftung für fremde Haftungsschulden

    von RA/StB/WP Dr. Norbert H. Hölscheidt, PRAEVENIA GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, www.praevenia.de

    | Steuerberatung ist „gefahrgeneigte Tätigkeit“. Kein Berater ist vor beruflichen Fehlern gefeit, die zu einem Schaden im Vermögen des Mandanten führen. Solche Schäden sind regelmäßig von der Berufshaftpflichtversicherung zu ersetzen, die jeder steuerliche Berater vorhalten muss |

    Haftung, Haftungsbeschränkung, Haftpflichtversicherung

    Zum Schutz vor hohen Haftungsrisiken, die die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung übersteigen, sollte jeder Berater mit den Mandanten Allgemeine Auftragsbedingungen mit einer summenmäßigen Haftungsbeschränkung vereinbaren. Steuerberater dürfen ihre Haftung durch Allgemeine Auftragsbedingungen auf einen Betrag von 1.000.000 EUR begrenzen, in dieser Höhe muss dann eine Haftpflichtversicherung unterhalten werden (§ 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StBerG). Die Allgemeinen Auftragsbedingungen müssen rechtswirksam in das Mandatsverhältnis einbezogen werden und für die gesamte Mandatsbeziehung vereinbart werden, damit sie auch weitere Aufträge, die in der Folgezeit erteilt werden, abdecken. So wird im Idealfall sichergestellt, dass die aus dem einzelnen Mandat potenziell drohenden Risiken durch Vereinbarung mit dem Mandanten betragsmäßig begrenzt werden und in der verbleibenden Höhe durch die Haftpflichtversicherung vollumfänglich abgedeckt sind.

     

    Der Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung umfasst nicht automatisch jede Dienstleistung, die der Steuerberater an seine Mandanten erbringt. Der Versicherer gewährt Deckungsschutz für den Fall, dass der Berater wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten begangenen Verstoßes auf Haftung in Anspruch genommen wird. Die beruflichen Tätigkeiten des Steuerberaters i. d. S. sind in erster Linie die Tätigkeiten, die dem Steuerberater aufgrund der Vorschriften des StBerG vorbehalten oder zugewiesen sind (§ 33 StBerG).

     

    PRAXISTIPP | Wenn der Steuerberater daneben noch andere berufliche Tätigkeiten ausübt, sollte er unbedingt vor Aufnahme der einzelnen Tätigkeiten durch eine konkrete Anfrage bei seiner Haftpflichtversicherung klären, ob insoweit Deckungsschutz besteht oder gegebenenfalls eine ausdrückliche Aufnahme der jeweiligen Tätigkeiten in den Umfang des Versicherungsschutzes erfolgen kann. Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten als Treuhänder, Vermögensverwalter, Aufsichtsrat, Beirat, Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker oder ähnlichen Funktionen anzuraten. Denn nicht in jedem Versicherungsvertrag für steuerberatende Tätigkeiten sind derartige Risiken mit abgesichert.

     

    Soweit für solche zusätzlichen Tätigkeiten keine Erstreckung des Deckungsumfangs der Haftpflichtversicherung vereinbart werden kann (dies gilt etwa für die sog. „geschäftsführende Treuhandtätigkeit“, die dem Treuhänder nicht lediglich kontrollierende Arbeiten zuweist, sondern ihm auch kaufmännische Entscheidungsspielräume einräumt), sollte eher die Übernahme dieser Tätigkeit abgelehnt werden, als ein solches nicht versicherbares Risiko in hohem Umfang einzugehen.

     

    Der Steuerberater haftet nicht nur für berufliche Fehler, die ihm selbst unterlaufen. Lässt der Steuerberater die von ihm aus dem Mandatsverhältnis geschuldete Leistung durch Mitarbeiter erbringen, haftet er auch für deren Verschulden (Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB). Darüber hinaus kann der Steuerberater auch für fremde Schulden aus der beruflichen Tätigkeit anderer Personen haften. Dies ist unproblematisch, solange diese anderen Personen selbst für ihre Haftungsschulden gegenüber dem Mandanten einstehen können (zumeist durch Inanspruchnahme ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung).

     

    PRAXISTIPP | Soweit jedoch der eigentliche Haftungsschuldner nicht in der Lage ist, den Schaden des Mandanten auszugleichen, kommt der mithaftende Steuerberater möglicherweise in eine prekäre Lage. Denn nicht immer muss in einem solchen Fall seine eigene Berufshaftpflichtversicherung den Schaden des (fremden) Mandanten ausgleichen. Dieser Problematik sollte grundsätzlich bei jeder Form der beruflichen Zusammenarbeit die nötige Beachtung geschenkt werden.

     

    Haftung in der Sozietät/Partnerschaft

    Die Grundform der beruflichen Zusammenarbeit von Steuerberatern (auch mit Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten) ist die Sozietät. Gesellschaftsrechtlich handelt es sich um die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff. BGB. In der GbR haftet jeder Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für alle Schulden der Gesellschaft (analoge Anwendung von § 128 S. 1 HGB aus dem Recht der OHG). Dieser Grundsatz der persönlichen Haftung der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft gilt auch für die Partnerschaftsgesellschaft (§ 8 Abs. 1 PartGG) ‒ allerdings mit Ausnahmen, s. § 8 Abs. 2 PartGG und die PartG mbB nach § 8 Abs. 4 PartGG.

     

    Dogmatische Grundlage

    Diese gesellschaftsrechtliche Systematik hat durch die grundlegende Entscheidung des BGH (29.1.01, II ZR 331/00, NJW 01, 1056), die der GbR als Gesellschaft eine partielle Rechtsfähigkeit und auch eine Parteifähigkeit im Prozess zuerkannt hat, eine neue dogmatische Grundlage erhalten. Die gesamtschuldnerische (Mit-)Haftung des einzelnen Gesellschafters für die Schulden der Gesellschaft stützt der BGH seitdem in ständiger Rechtsprechung noch konsequenter auf eine analoge Anwendung des Rechts der OHG (§ 128 S. 1 HGB). Die GbR ist damit nicht mehr lediglich ein Zusammenschluss der Personen ihrer Gesellschafter, vielmehr wird die Gesellschaft selbst als Träger eigener Rechte und Pflichten anerkannt. Die vom BGH früher in jahrzehntelanger Rechtsprechung angenommene „Doppelverpflichtungslehre“, wonach durch den Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Namen der GbR zugleich eine Haftung der Gesellschaft und eine persönliche Haftung der Gesellschafter begründet wurde, hat der BGH damit aufgegeben und durch die Anerkennung der „Akzessorietätstheorie“ ersetzt (Haftung des Gesellschafters folgt akzessorisch der Verbindlichkeit der Gesellschaft).

     

    PRAXISTIPP | Allerdings hat der BGH damit nicht unbesehen alle Haftungsregelungen der OHG als Handelsgesellschaft auf eine GbR aus Freiberuflern übertragen, sondern in der nachfolgenden Kasuistik auch Ausnahmen von diesen Haftungsgrundsätzen dort zugelassen, wo der von persönlichem Vertrauen geprägte Charakter des Mandats des Rechtsanwalts oder Steuerberaters einer Erstreckung der Haftung im Einzelfall entgegensteht.

     

    Unmittelbare Auswirkungen auf die Steuerberatung

    Dieses Grundsatzurteil des BGH vom 29.1.01 hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die Haftung von Steuerberatern, die sich zur Ausübung ihres Berufs mit Angehörigen anderer Professionen (insbesondere Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern) zusammenschließen. Denn mit diesem Urteil hat auch die frühere Rechtsprechung des BGH ihre systematische Grundlage verloren, wonach der Mandatsvertrag nicht mit der Sozietät selbst, sondern mit den der Sozietät angehörenden Berufsträgern (Steuerberatern oder Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern) geschlossen wurde, die das jeweilige Mandat aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation in eigener Person bearbeiten durften. So war vormals beispielsweise die Haftung für berufliche Fehler eines Anwaltssozius auf die Sozien beschränkt, die in eigener Person berufsrechtlich ebenfalls zur Bearbeitung des anwaltlichen Mandats befugt waren. Nunmehr kommt der Mandatsvertrag unmittelbar zwischen der Sozietät als Gesellschaft und dem Mandanten zustande. Folglich haften auch alle Sozien unabhängig von ihrer eigenen beruflichen Qualifikation akzessorisch für alle Verbindlichkeiten der Sozietät, die sich aus diesem Mandatsvertrag ergeben. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche des Mandanten aus einer beruflichen Pflichtverletzung der das Mandat bearbeitenden Sozien.

     

    Im Jahr 2012 hat der BGH (10.5.12, IX ZR 125/10) diese Konsequenzen ausdrücklich bestätigt: Die frühere Rechtsprechung gilt nicht mehr, wonach die Sozien, die in eigener Person wegen fehlender beruflicher Qualifikation das betreffende Mandat nicht hätten bearbeiten dürfen, auch nicht für die aus diesem Mandat resultierenden Schadenersatzansprüche haften würden. Dies bedeutet insbesondere, dass auch die Steuerberater-Sozien für Schadenersatzansprüche des Mandanten aus fehlerhafter Bearbeitung des Mandats durch die Anwalts-Sozien uneingeschränkt persönlich haften ‒ sogar auch dann, wenn die nicht zur Bearbeitung befugten Sozien gar nicht in der Lage gewesen wären, die Pflichtverletzung und die Entstehung des Schadens zu verhindern.

    Haftung bei Gründung einer Sozietät/Partnerschaft

    Bei dem Zusammenschluss mehrerer Anwälte zu einer (zuvor nicht bestehenden) Sozietät haftet kein eintretender Anwalt für die Altverbindlichkeiten eines anderen Einzelanwalts (BGH 22.1.04, IX ZR 65/01, NJW 04, 836). Für Kaufleute ist zwar in § 28 Abs. 1 S. 1 HGB geregelt, dass bei Eintritt eines Kaufmanns in das Geschäft eines bisherigen Einzelkaufmanns die entstehende Gesellschaft (und damit auch der neu eintretende Gesellschafter) für die im Betrieb des bisherigen Einzelkaufmanns begründeten Verbindlichkeiten haftet. Diese Vorschrift ist nach den Ausführungen des BGH jedoch (anders als die Regelung des § 130 HGB) nicht auf Rechtsanwälte übertragbar. Weil das Rechtsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten in erster Linie durch die persönliche und eigenverantwortliche anwaltliche Dienstleistung geprägt sei, greife der Gedanke einer auf die Kontinuität eines Unternehmens gestützten Haftungserstreckung nicht. Außerdem steht den Rechtsanwälten mangels einer Registerpflicht der GbR nicht wie den Gesellschaftern einer OHG gemäß § 28 Abs. 2 HGB die Möglichkeit zur Verfügung, einer abweichenden Vereinbarung durch Eintragung in das Handelsregister auch Dritten gegenüber Geltung zu verschaffen.

     

    Diese Grundsätze sind auch auf die Gründung einer Sozietät zwischen Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern (und auch auf die Gründung interprofessioneller Sozietäten) übertragbar. Auch hier gelten dieselben Erwägungen über die Besonderheiten freiberuflicher Beratungstätigkeit gegenüber den Grundgedanken des gewerblich geprägten Handelsrechts.

     

    PRAXISTIPP | Anders verhält es sich aber, wenn die Gründung der Sozietät mit einer Einbringung einer oder mehrerer Einzelkanzleien (oder vormaligen Sozietäten) verbunden wird: Dann werden die Schulden der eingebrachten Kanzlei(en) zu Schulden der neuen Sozietät, für die dann alle Sozien persönlich haften. Auswirkungen hat dies insbesondere für die Sozien der neuen Sozietät, die nicht schon an der eingebrachten Einzelkanzlei oder Sozietät beteiligt waren. Wenn die Gründungsgesellschafter der neuen Sozietät, etwa aus Gründen der Bewertung der eingebrachten Mandate oder aus steuerlichen Gründen, diesen Weg der Einbringung der alten Kanzleien in die neue Sozietät wünschen, sollten sie sich über die dadurch entstehende Mit-Haftung aller Sozien für alle Altverbindlichkeiten aller eingebrachten Kanzleien im Klaren sein.

     

    Haftung bei Eintritt in eine bestehende Sozietät/PartG

    Demgegenüber hat der BGH (7.4.03, II ZR 56/02, NJW 03, 1803) entschieden, dass der in eine (bestehende) GbR eintretende Gesellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend § 130 HGB neben den Altgesellschaftern persönlich haftet und dass dies grundsätzlich auch für Sozietäten gilt, in denen sich Angehörige freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben. Die Frage, ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen eine Ausnahme zu machen ist, hat der BGH hier offengelassen.

     

    Bereits 2007 hat der BGH (3.5.07, IX ZR 218/05, NJW 07, 2490) ausgeführt, dass das allgemeine Haftungsprinzip (Gesellschafter haften für die Schulden der Gesellschaft) in § 128 HGB auch auf die berufshaftungsrechtlichen Verbindlichkeiten einer Anwaltssozietät zutrifft. Da dieser Fall aber eine Haftung der (Alt-)Sozien für ein deliktisches Handeln (Veruntreuung von Mandantengeldern) eines Scheinsozius betraf, wurde mit dieser Entscheidung die Frage, ob ein neu in eine Sozietät eintretender Gesellschafter für Altverbindlichkeiten der Sozietät aus beruflichen Haftungsfällen einzustehen hat, nicht abschließend entschieden. Die vom BGH zugrunde gelegte Systematik und spätere Entscheidungen des BGH weisen aber dahin, dass der Grundsatz der persönlichen Haftung des eintretenden Gesellschafters auch für (Alt-)Verbindlichkeiten der GbR aus beruflichen Fehlern gilt.

    Nachhaftung bei Ausscheiden aus einer Sozietät/PartG

    Scheidet ein Gesellschafter aus der Sozietät aus, dann haftet er noch für eine Frist von fünf Jahren für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten und bis zum Ablauf dieser Frist fällig gewordenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 736 Abs. 2 BGB i. V. mit § 160 Abs. 1 HGB). Im Falle der Auflösung der Gesellschaft gilt eine entsprechende Verjährungsfrist von ebenfalls fünf Jahren (§ 736 Abs. 2 BGB i. V. mit § 159 Abs. 1 HGB).

     

    PRAXISTIPP | Für diesen Übergangszeitraum von fünf Jahren kann sich folglich eine (Mit-)Haftung eines bereits aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Steuerberaters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergeben, die ihn wirtschaftlich gar nicht mehr betreffen.

     

    Haftung des Schein-Sozius/Schein-Partners

    Ein Klassiker der Mithaftung eines Steuerberaters für fremde Verbindlichkeiten ist der Schein-Sozius (oder in Partnerschaften der Schein-Partner), der nicht Gesellschafter ist, aber im Außenauftritt der Gesellschaft (v. a. auf dem Briefbogen) wie ein Gesellschafter präsentiert wird. Der Schein-Sozius haftet dem Mandanten der Gesellschaft uneingeschränkt persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (so als wäre er tatsächlich Gesellschafter).

     

    PRAXISTIPP | Um eine solche Mithaftung von Berufsträgern zu vermeiden, die nicht Gesellschafter sind, aber dennoch nach außen auf dem Briefbogen der Gesellschaft geführt werden sollen, ist eine entsprechende Kennzeichnung bei dem Namen der betreffenden Berufsträger (z. B.: „Nicht Partner im Sinne des PartGG“ oder „Angestellt i S. von § 58 StBerG“) anzubringen.

     

    Problematik der freien Mitarbeit

    Wird ein Steuerberater als freier Mitarbeiter einer anderen Steuerkanzlei tätig, so geschieht dies grundsätzlich im Innenverhältnis zwischen dem freien Mitarbeiter und der Steuerkanzlei. Die Mandatsbeziehung besteht ausschließlich zwischen dem Mandanten und der Steuerkanzlei, nicht aber zu dem freien Mitarbeiter. Der freie Mitarbeiter haftet also auch nicht unmittelbar gegenüber dem Mandanten. Möglich ist aber im Einzelfall eine Regressnahme der Steuerkanzlei bei dem freien Mitarbeiter, wenn dieser den Fehler verursacht hat. Für einen solchen Regress gelten nicht die Einschränkungen aus dem Arbeitsrecht, die einem fest angestellten Arbeitnehmer (aber eben nicht dem freien Mitarbeiter) zugutekommen würden.

     

    PRAXISTIPP | Der freie Mitarbeiter sollte deshalb vor der Aufnahme dieser Tätigkeit zum einen sicherstellen, dass seine Tätigkeit für die Steuerkanzlei grundsätzlich über deren Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt ist, und zum anderen auch abklären, inwieweit seine eigene Berufshaftpflichtversicherung auch derartige Tätigkeiten für andere Berufsträger (Steuerkanzlei als Auftraggeber des freien Mitarbeiters) absichert.

     

    Wird der freie Mitarbeiter als Berufsträger auf dem Briefbogen der Steuerkanzlei geführt, ergibt sich zusätzlich die Problematik einer möglichen unmittelbaren (Mit-)Haftung des freien Mitarbeiters als Schein-Sozius gegenüber dem Mandanten. Dafür gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

    Haftung bei Kanzlei-Erwerb

    Im Falle des Erwerbs einer (Einzel-) Kanzlei durch Rechtsgeschäft (Übernahmevertrag) haftet der neue Inhaber nicht automatisch für die Verbindlichkeiten des alten Inhabers. Eine Rechtsnachfolge findet insoweit nicht statt.

     

    Vertraglich wird regelmäßig auch ausdrücklich vereinbart, dass der neue Inhaber für die Verbindlichkeiten des alten Inhabers nicht einzustehen hat. Dies hat auch ohne Weiteres rechtliche Wirkung gegenüber den Mandanten, da es auch im Verhältnis zu den Mandanten keine automatische Begründung einer Haftung des neuen Inhabers für Altschulden des vormaligen Inhabers gibt.

     

    Allerdings muss der Erwerber der Kanzlei sehr genau darauf achten, dass er nicht im Verhältnis zu den Mandanten einen Rechtsschein dafür begründet, dass er im Wege einer umfassenden Vertragsübernahme eine Haftung für die Verbindlichkeiten des alten Inhabers begründen würde. Der Erwerber ist dabei in dem Zwiespalt, dass er einerseits gegenüber den Mandanten zum Ausdruck bringen will, es würde sich durch den Wechsel des Inhabers an der Mandatsbeziehung eigentlich gar nichts ändern, während er andererseits eben doch eine neue Rechtsbeziehung zum Mandanten begründen muss, ohne in vollem Umfang in den Mandatsvertrag des alten Inhabers mit dem jeweiligen Mandanten einzutreten.

     

    PRAXISTIPP | Es empfiehlt sich deshalb, dass der Erwerber der Kanzlei nicht nur (ggf. gemeinsam mit dem alten Inhaber) ein Schreiben an alle Mandanten richtet, in dem die Übernahme der Kanzlei erläutert wird, sondern auch mit jedem einzelnen Mandanten in schriftlicher Form einen neuen Mandatsvertrag abschließt, in dem auch ausdrücklich geregelt wird, dass der neue Berater für Verbindlichkeiten des alten Beraters nicht haftet. Darüber hinaus muss darauf geachtet werden, dass auch in den einzelnen Gesprächen mit den Mandanten nicht der Eindruck erweckt wird, der Mandatsvertrag solle nun nahtlos und unverändert (und damit einschließlich aller Rechte und Pflichten und auch aller alten Verbindlichkeiten) auf den neuen Berater übergehen.

     

    Fehlende Versicherungsdeckung im Verstoß-Zeitpunkt

    In allen Fällen, in denen ein Steuerberater im Rahmen beruflicher Zusammenarbeit in einer Sozietät oder Partnerschaft oder bei Übernahme einer Kanzlei für Verbindlichkeiten haftet, die nicht im Rahmen seiner eigenen beruflichen Tätigkeit entstanden sind, kann das Problem auftreten, dass die Deckung der eigenen Berufshaftpflichtversicherung für solche Haftungsschulden aus zeitlichen oder sachlichen Gründen nicht gegeben ist.

     

    Die aktuellen Versicherungsbedingungen (AVB) der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sehen für die Fälle, die sich aus der neuen gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung des BGH ergeben haben, einen entsprechenden Deckungsschutz vor (Haftung bei Eintritt in eine Sozietät oder Partnerschaft, Haftung bei Austritt aus einer Sozietät oder Partnerschaft). Daher sollte jeder Berufsträger darauf achten, dass der für ihn maßgebliche konkrete Versicherungsvertrag bereits auf die aktualisierten AVB abstellt. Außerdem sollte in jedem Fall auch auf eine betragsmäßige Versicherungsdeckung in entsprechender Höhe, zugeschnitten auf die neue berufliche Situation, geachtet werden.

     

    In anderen Fällen, wie insbesondere bei der Einbringung einzelner bestehender Kanzleien in eine neu zu gründende Sozietät oder bei dem Erwerb einer Kanzlei mit (unbeabsichtigter) Begründung einer Haftung für Schulden aus beruflicher Pflichtverletzung des alten Inhabers, besteht eine entsprechende Deckung der Haftpflichtversicherung nicht. Aus diesen Gründen sollten solche Fälle der Übernahme einer (Mit-)Haftung für fremde Haftungsschulden beachtet und bewusst vermieden werden. Ansonsten kann es für den Steuerberater zu einer existenzbedrohenden Haftung mit seinem eigenen Vermögen kommen.

    Anderslautende Angaben gegenüber den Mandanten

    Im Hinblick auf eine mögliche (Mit-)Haftung für fremde Haftungsschulden sollte der Steuerberater in jeder beruflichen Situation bewusst darauf achten, nicht unbedacht eine vermeidbare eigene Haftung für berufliche Fehler anderer Berater zu übernehmen. Dies betrifft sowohl das Verhalten gegenüber anderen Berufsträgern als auch ‒ besonders wichtig ‒ das Verhalten gegenüber den Mandanten.

     

    Soweit nicht ohnehin ‒ entweder aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder aufgrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ‒ eine Mithaftung für fremde Verbindlichkeiten unumgänglich ist, sollte der Steuerberater auch im Rahmen der Übernahme von Mandaten stets neue schriftliche Mandatsverträge mit den einzelnen Mandanten abschließen, in denen die Begründung eines neuen Mandats und nicht etwa die Fortführung des bestehenden Mandats eines anderen Beraters ausdrücklich schriftlich geregelt ist.

     

    PRAXISTIPP | Darüber hinaus sollte der Steuerberater in solchen Fällen auch unbedingt vermeiden, im Schriftverkehr und im Gespräch mit den Mandanten den Eindruck zu erwecken, dass sich gegenüber dem bisherigen Mandatsverhältnis mit dem alten Inhaber nunmehr eigentlich gar nichts ändern werde, sondern vielmehr dieses alte Mandatsverhältnis unverändert fortgeführt würde. Die konkrete Wortwahl für entsprechende Anschreiben oder Gespräche mit den Mandanten sollte unbedingt im Vorfeld der Mandatsübernahme sorgfältig abgewogen werden und dann in der Praxis auch durchgängig eingehalten werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Kauf und Verkauf von Steuerberaterpraxen: Augen auf beim Praxiskauf! (Gilgan, KP 17, 176)
    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 216 | ID 45571659