01.03.1998 · Fachbeitrag · Berufsrecht
Steuerberater dürfen mit Namen und Anschrift für Vorträge in ihren Kanzleiräumen werben
| Ein Rechtsanwalt und Steuerberater führte in seinen Büroräumen eine Informationsveranstaltung durch, bei der er über verschiedene steuerrechtliche Themenkreise allgemein referierte und Fragen der Zuhörer beantwortete. Er schaltete in zwei regionalen Tageszeitungen zwei Anzeigen (9,5 x 11,5 cm), in denen er unter der Überschrift „Steuerbrennpunkte 1995” auf den Steuerinformationsabend und seine inhaltliche Ausgestaltung sowie den Veranstaltungsort - Anschrift der Kanzlei - hinwies. Wegen der begrenzten Teilnehmerzahl wurde um schriftliche Anmeldung gebeten. |
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