24.08.2010 | Berufsrecht
Trotz Steuerhinterziehung kein Berufsausschluss
Es stellt zwar einen besonders schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung dar, wenn ein Steuerberater in einer Vielzahl von Fällen über mehrere Jahre Straftaten der Steuerhinterziehung, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und der Urkundenfälschung begeht. Ein Berufsausschluss kann jedoch unterbleiben, wenn es sich um ein auf den festgestellten Zeitraum begrenztes Versagen des Steuerberaters handelt und er ansonsten den Beruf des Steuerberaters beanstandungsfrei ausgeübt hat (LG Frankfurt a.M. 11.12.09, 5/35 StL 8/09, Abruf-Nr. 102558).
Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 157 | ID 137939