01.02.2002 · Fachbeitrag · Berufsrecht
Werbung eines Rechenzentrums mit Leistungen wie „Finanzbuchhaltung“ und „Lohnabrechnung“ irreführend
| Der BGH hat klargestellt, dass Personen, die nur im Rahmen von § 6 Nr. 3 und 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, irreführend werben, wenn sie ihre Dienstleistungen mit den Begriffen „Finanzbuchführung“, „Finanzbuchhaltung “, „Lohnabrechnung“ und „Einrichtung der Buchführung“ anbieten. Das Gericht hat im Streitfall ausführlich dargelegt, welchen wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen ein Rechenzentrum beim Hinweis auf sein Leistungsspektrum in Werbeblättern unterliegt (BGH 12.7.01, I ZR 261/98) (Abruf-Nr. 020048) |
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