Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.07.2009 | Gebührentipp des Monats

    Welche Tätigkeiten im Bereich Buchführung können gesondert abgerechnet werden?

    von Steuerberater Horst Meyer, Lüneburg

    Nachstehend wird die Trennung zwischen der Vorbehaltsaufgabe Buchführung gem. § 1 StBerG und den vereinbarenden Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 3 und 4 StBerG erläutert, damit der Steuerberater den Zuschlag zur Verordnungsgebühr bestimmen kann.  

     

    1. Grundsätzliches zur Bestimmung der angemessenen Gebühr

    Die Bestimmung der angemessenen Gebühr gem. § 11 StBGebV ist häufig schwierig, weil die Buchführung nicht nur steuerlichen, sondern in immer größerem Maße auch betriebswirtschaftlichen Zwecken dient. Die StBGebV ist aber nur auf Tätigkeiten des Steuerberaters anwendbar, die in § 1 StBerG aufgeführt sind, also auf die Hilfeleistung in Steuersachen (sogenannte Vorbehaltsaufgaben). Dazu zählt u.a. die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG). Für die darüber hinausgehenden Tätigkeiten steht dem Steuerberater zusätzlich die „übliche Vergütung“ nach den Vorschriften des BGB zu (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 315, 316 BGB). Wenn also eine vom Steuerberater erstellte Buchführung nicht nur steuerlichen Zwecken dient, kommt es bei der Bestimmung und Vereinbarung einer angemessenen Gebühr stets zu einer „Mischung“ aus der Gebühr nach der StBGebV und den Bestimmungen über die übliche Gebühr des BGB. Für den Mandanten ist letztlich nur die konkrete Endsumme interessant. Aber er wird diese leichter akzeptieren, wenn ihm bekannt ist, welche Tätigkeiten mit der Gebühr abgegolten werden. Deshalb sollte bei einer Vereinbarung darauf geachtet werden, dass alle Tätigkeiten des Steuerberaters aufgelistet worden sind.  

     

    2. Einrichtung einer Buchführung (§ 32 StBGebV)

    Der Begriff „Buchführung“ ist umfassend auszulegen. Die Gebührenvorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn keine Buchführung i.S.v. §§ 238 HGB, 141 ff. AO vorliegt, sondern andere Aufzeichnungen für ­steuerliche Zwecke. Es fallen darunter insbesondere folgende Tätigkeiten:  

     

    • Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems,
    • Aufstellung eines betriebsindividuellen Kontenplans,
    • Einrichtung des Kontokorrents,
    • Anweisung für oder Durchführung der Eröffnungsbuchungen aus einer Eröffnungsbilanz,
    • Darstellung und Erläuterung der allgemeinen Buchführungspflichten nach Steuer- und Handelsrecht (z.B. Grundaufzeichnungen, Inventur, Nebenbücher),
    • Einrichtung von Inventar- oder anderen für steuerliche Zwecke notwendigen Verzeichnissen (z.B. für Steuervergünstigungen) und
    • Eingabe von Stammdaten.