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  • 22.04.2010 | Beschlagnahme nicht ungeprüft akzeptieren

    Beschlagnahme von Unterlagen beim Steuerberater - Kennen Sie Ihre Rechte?

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    Die Staatsanwaltschaften versuchen im Rahmen ihrer Ermittlungen immer häufiger, verfahrensrelevante Erkenntnisse mit Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe zu gewinnen. Derartige Maßnahmen sind nicht immer uneingeschränkt zulässig, wie der folgende Beitrag zeigt.  

    1. Das Zeugnisverweigerungsrecht

    Berufsgeheimnisträger können sich in Verfahren, in denen Mandanten Straftaten gleich welcher Art beschuldigt werden, gegenüber den Ermittlungsbehörden auf ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen (§ 53 Abs. 1 StPO). Zu dem privilegierten Personenkreis gehören auch die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe. Diese haben das Recht, über Informationen das Zeugnis zu verweigern, die sie im Rahmen ihrer Berufsausübung erlangt haben (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Das Schweigerecht erstreckt sich gleichfalls auf die sogenannten „Berufshelfer“, also Hilfspersonen, die dem Berufsangehörigen im Rahmen des Mandatsverhältnisses zur Seite stehen, wie Schreibkräfte, Buchhalter oder Assistenten (§ 53a StPO).  

     

    Das Zeugnisverweigerungsrecht betrifft alle Tatsachen, die der Mandant seinem Berater bei dessen Berufsausübung anvertraut. Gleichgültig ist dabei, ob diese Mitteilung schriftlich oder mündlich erfolgt; erforderlich ist nur ein Mandatsbezug. Geschützt sind überdies alle den Klienten betreffenden sonstigen Erkenntnisse, die dem Berufsangehörigen im Zusammenhang mit der Berufsausübung bekannt geworden sind. Nicht spezifisch mandantsbezogene Tatsachen unterliegen jedoch nicht dem Zeugnisverweigerungsrecht.  

     

    Beispiele

    Geschützt sind Informationen des Unternehmers gegenüber seinem Steuerberater zur Umsatz- und Gewinnsituation oder zum Kundenstamm. Nicht dem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallen allgemeine Informationen, die der Berater in belanglosen Gesprächen mit dem Mandanten erlangt hat, etwa zur Marke eines benutzten Pkw oder zu Urlaubsplänen.  

     

    2. Geschützte Gegenstände