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  • 27.05.2010 | Bundesfinanzhof

    Wer seinen Mandanten nicht ausführlich nach Aufwendungen befragt, handelt grob schuldhaft

    von RA Gisela Streit, Münster

    Einem Steuerberater kann ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten zur Last fallen, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen. Die Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt, so ein aktuelles Urteil des BFH (3.12.09, VI R 58/07, Abruf-Nr. 100689).

     

    Sachverhalt

    Die - steuerlich beratene - Klägerin wurde beim beklagten FA für die Streitjahre 1998 bis 2000 bestandskräftig veranlagt. Mit Schreiben vom 3.1.03 teilte sie dem FA mit, ihr seien in den Streitjahren hohe außergewöhnliche Belastungen für Zahnerhaltungsmaßnahmen entstanden und beantragte die Änderung der Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Das FA lehnte eine Änderung mit der Begründung ab, die Klägerin bzw. ihren Steuerberater treffe ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsache. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.  

     

    Entscheidung

    Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Die Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen/Beweismittel setzt voraus, dass diese zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass sie erst nachträglich bekannt werden (§ 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).  

     

    Im Streitfall war der steuerliche Berater ohne Nachfrage davon ausgegangen, dass aufgrund der bestehenden Krankenversicherung und der hohen zumutbaren Belastung keine steuerlich relevanten Krankheitskosten bei der Klägerin vorlagen. Der BFH äußert sich in diesem Zusammenhang herausfordernd: