24.03.2009 | Bundesgerichtshof
Unentgeltliche Auskünfte am Telefon
von RA Dr. George Alexander Wolf, Berlin
In einem Urteil vom 18.12.08 hat der BGH ein Telefongespräch zwischen einem Steuerberater und seinem Mandanten über die steuerlichen Auswirkungen des Verkaufs einer Wohnung als „stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags“ angesehen und einen Schadensersatzanspruch des Mandanten wegen fehlerhafter Beratung angenommen (BGH 18.12.08, IX ZR 12/05, Abruf-Nr. 090539). |
Sachverhalt
Der Mandant hatte seinem Steuerberater telefonisch mitgeteilt, dass er eine seit sieben Jahren in seinem Eigentum stehende Eigentumswohnung nahezu zum Einstandspreis wieder verkaufen könne und wollte von seinem Berater wissen, ob er etwas über die Immobilienpreisentwicklung sagen könne. Während des Telefonats erkundigte sich der Mandant weiterhin, ob er sich wegen „anstehender Gesetzesänderungen“ beeilen müsse. Daraufhin entgegnete der Steuerberater, dass die Situation auch nach neuer Rechtslage nicht nachteilig sei. Dabei unterließ er allerdings einen Hinweis auf die noch nicht abgelaufene Spekulationsfrist und die Möglichkeit, dass sich durch eine Anrechnung der Abschreibungen auf den Einstandspreis die Steuerlast des Mandanten erhöhen kann. Nachdem der Mandant einen Veräußerungsgewinn von fast 80.000 EUR zu versteuern hatte, machte er gegen seinen Steuerberater Schadenersatzansprüche geltend. Der BGH gab dem Mandanten Recht und bejahte einen Schadenersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung aufgrund eines Auskunftsvertrags.
Entscheidungsgründe
Anders als noch die Vorinstanz nimmt der BGH durch das Telefonat einen Auskunftsvertrag an und verneint eine bloße Gefälligkeit des Steuerberaters, die zu keinem Schadenersatzanspruch des Mandanten geführt hätte. Der BGH begründet dies mit der erkennbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit. Dass der Steuerberater keine Vergütung verlangt hat, spricht nach Ansicht des BGH nicht gegen den Abschluss eines Beratungsvertrags. Das Urteil entspricht der seit langem gefestigten Rechtsprechung zur Frage stillschweigend geschlossener Verträge und bietet Anlass, auf die besonderen Haftungsgefahren hinzuweisen. Jeder Steuerberater muss sich immer wieder bewusst machen, dass auch mündliche Auskünfte ohne Abrechnung der Gebühren zu weitreichenden Haftungsgefahren führen können. Bei wirtschaftlich und rechtlich bedeutsamen Fragen kann deshalb nur zu einer gründlichen Prüfung der Rechtslage geraten werden, da auch mündlich erteilte fehlerhafte Auskünfte zu Schadenersatzansprüchen des Mandanten führen.
Praxishinweis: Das Urteil macht deutlich, dass es keine „Umsonstberatung“ in steuerlichen Angelegenheiten geben kann. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtslage, da Steuerberater gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 StBerG an die StBerGV gebunden sind und kostenlose Auskünfte in steuerlichen Angelegenheiten deshalb berufsrechtlich untersagt sind.
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