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  • 01.10.2005 | Checkliste der Sicherungsmaßnahmen

    Maßnahmen zur Honorarsicherung: Von der Abtretung bis zum Zurückbehaltungsrecht

    Fast jeder Steuerberater klagt über sinkende Zahlungsmoral. Honorar-ausfälle bis zu 20 v.H. sind keine Seltenheit. Die folgende Checkliste enthält alle wesentlichen Maßnahmen, um Ihr Honoraraufkommen zu sichern und Ihre Erträge zu optimieren. Nutzen Sie diese Möglichkeiten konsequent aus!  

     

    Checkliste „Sicherungsmaßnahmen von A - Z“

    • Abtretung: Im Einzelfall ist die Abtretung von Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüchen oder von Gehalts- und Warenforderungen des Mandanten rechtlich, insbesondere berufsrechtlich, zulässig. Im Wiederholungsfall ist § 46 Abs. 4 AO zu beachten.

     

    • Durchgriff auf Dritte: Durch Bürgschaft oder Schuldbeitritt nach den §§ 414, 415 BGB kann der Steuerberater als zusätzliche Sicherheit einen Anspruch gegen einen Mithaftenden erhalten. Das ist insbesondere bei der Beratung von Kapitalgesellschaften zu empfehlen, um eine Haftung der Gesellschafter zu erreichen.

     

    • Kreditkarten/EC-Cash: Hier empfiehlt es sich, bei der zuständigen Steuerberaterkammer nachzufragen, ob ein derartiges Abrechnungsverfahren zulässig ist.

     

    • Lastschriftverfahren: Der zeitnahe und termingerechte Eingang des Honorars kann per Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung (Widerrufsrecht des Mandanten von 6 Wochen) oder mit Abbuchungsauftrag (Widerrufsrecht erlischt mit der Einlösung) sichergestellt werden.

     

    • Ratenzahlungsvereinbarung: Die Ratenzahlungsvereinbarung dient gleichzeitig als Schuldanerkenntnis (s. ausführlich KP 05, 168).

     

    • Sicherungsübereignung: Die Sicherung des Honorars über eine Sicherungsübereignung ist möglich. Bewegliche Wirtschaftsgüter, insbesondere Kfz, können als Sicherungsgut bestellt werden.

     

    • Vorschuss: Vereinbaren Sie im Steuerberatungsvertrag einen angemessenen Vorschuss gemäß § 8 StBGebV für alle Arbeiten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (s. ausführlich KP 05, 168).

     

    • Zurückbehaltungsrecht: In der Praxis wurden mit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sehr gute Erfahrungen gemacht. Das Zurückhalten der Unterlagen nach § 66 Abs. 4 StBerG kann den Mandaten veranlassen, ein rückständiges Honorar umgehend zu entrichten. Doch Vorsicht: Nicht alle Unterlagen dtürfen einbehalten werden, z.B. Unterlagen Dritter wie Lohnsteuerkarten und Sozialversicherungsnachweise.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 172 | ID 87683