01.09.2006 | Datenschutz in der Kanzlei
Gesetz zum Bürokratieabbau – Steuerberater müssen Änderungen beim Datenschutz beachten
Ende Juni hat der Bundestag das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft beschlossen (BR-Drs. 436/06, Abruf-Nr. 062405). Auch der Bundesrat hat Anfang Juli dem Gesetz zugestimmt. Die sich hieraus ergebenden wesentlichen Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) betreffen die Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten und den Status eines externen Datenschutzbeauftragten. Beide Änderungen sind für Steuerberatungskanzleien von besonderer Bedeutung.
1. Neuer Schwellenwert für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist erst zu bestellen, wenn mehr als neun Personen personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten. Vorher lag die Schwelle bereits bei vier Arbeitnehmern. Es ändert sich zum einen die Zahl, ab der ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, aber auch die Personengruppe, die zu zählen ist. Der oder die Inhaber einer Steuerberatungskanzlei sowie eventuell mitarbeitende Familienangehörige, die regelmäßig per PC Zugriff auf personenbezogene Daten haben, sind nach der Neuregelung ebenso mitzuzählen wie Auszubildende und freie Mitarbeiter, die regelmäßig für die Kanzlei tätig sind.
Checkliste
| Trifft zu |
Es werden personenbezogene Daten (Mandantendaten, Mitarbeiterdaten usw.) automatisiert verarbeitet, und es sind mehr als 9 Personen (Teil- oder Vollzeitbeschäftigte, freie Mitarbeiter, Auszubildende, Inhaber/in, mithelfende Familienangehörige) mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten am PC beschäftigt. |
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Sie kontrollieren das Verhalten oder die Leistungen Ihrer Mitarbeiter computergestützt, ohne dass dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. |
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Sie beschäftigen mindestens 20 Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, auch ohne Computer. |
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Auswertung: Sobald Sie einen Punkt angekreuzt haben, müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten für Ihre Kanzlei bestellen.
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