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  • · Fachbeitrag · Strafverfahren

    Durchsuchung und Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Ausforschungsdurchsuchungen und Beschlagnahmen bei einem bislang unverdächtigen Berufsangehörigen sind unzulässig, auch wenn gegen einen Mandanten der Verdacht der Steuerhinterziehung besteht (BVerfG 30.11.21, 2 BvR 2038/18). |

     

    Die Vorgeschichte

    Gegen Mandanten des Beschwerdeführers ermittelte die Steufa wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) im Zusammenhang mit manipulierten Betriebsausgaben und zu Unrecht angesetzten Abschreibungsbeträgen. Das AG hatte mit der Begründung, gegen den Berater bestehe der Verdacht der Beihilfe (§ 27 StGB), eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung erlassen, die auch vollzogen wurde. Aufgrund der unmittelbar nach dem Steufa-Einsatz eingelegten Beschwerde stellte das LG fest, dass die Durchsuchung schon mangels eines Anfangsverdachts (§ 152 StPO) willkürlich und somit rechtswidrig gewesen ist. Die sichergestellten Datenträger und Unterlagen wurden dem Berater aber nicht zurückgegeben. Vielmehr ordnete das AG abermals ihre Beschlagnahme an, weil diese im Verfahren gegen die Mandantschaft nach § 110 StPO ausgewertet werden müssten. Eine erneute Beschwerde gegen diesen Beschluss wies das LG zurück. Das BVerfG hob aber die Entscheidung des LG ‒ jetzt wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 GG) ‒ auf.

     

    Die Entscheidung

    Nach Auffassung des BVerfG hat das LG das in § 97 Abs. 1 StPO verankerte Beschlagnahmeverbot nicht beachtet, das beim Berufsangehörigen vorliegende mandatsbezogene Unterlagen vor einer Sicherstellung schützt. Zwar entfällt dieser Schutz, wenn der Berater selbst an der betreffenden Tat beteiligt ist (§ 97 Abs. 2 S. 2 StPO). Zwingend erforderlich ist dann aber schon vor der Maßnahme ein konkreter Tatverdacht gegen den Betreffenden selbst. Eine Durchsuchung bzw. die Durchsicht oder Beschlagnahme von Unterlagen darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus.