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  • 22.07.2011 | Datenschutzbeauftragter

    Widerruf unter engen Voraussetzungen möglich

    Ein Arbeitgeber kann die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur unter sehr engen Voraussetzungen widerrufen. Das BAG hat klargestellt, dass der Beauftragte für den Datenschutz unter einem besonderen Abberufungsschutz stehe. Dies solle seine Unabhängigkeit und die weisungsfreie Ausübung des Amts stärken. Daher sei eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar sei. Zwar sei der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestelle. Habe er einen Internen bestellt, könne er aber die Bestellung nicht allein mit der Begründung widerrufen, er wolle jetzt einen Externen mit dieser Aufgabe beauftragen (BAG 23.3.11, 10 AZR 562/09, Abruf-Nr. 111363).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 135 | ID 147127