23.02.2011 | Dauerbrenner im Büroalltag
Private E-Mailnutzung am Arbeitsplatz und das Fernmeldegeheimnis
von RA Thomas Feil, Hannover
Die erlaubte private E-Mailnutzung am Arbeitsplatz birgt unzählige juristische Stolpersteine für den Arbeitgeber. Wer eine Auseinandersetzung mit der äußerst komplexen Rechtslage scheut, sollte den Arbeitnehmern die private E-Mailnutzung untersagen oder die Privatnutzung auf Webmailaccounts beschränken, die keine Daten auf den Computern des Arbeitgebers speichern und so die Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers in Bezug auf den dienstlichen Gebrauch nicht einschränken.
Hintergrund
Untersagt der Arbeitgeber den Beschäftigten die private E-Mailnutzung am Arbeitsplatz, richtet sich die Nutzung der durch den E-Mailverkehr anfallenden personenbezogenen Daten primär nach § 32 des Bundesdatenschutzgesetzes. Demnach ist die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten gestattet, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Eine Kontrolle des E-Mailverkehrs durch den Arbeitgeber ist damit grundsätzlich bei rein dienstlicher Nutzung auch dann möglich, wenn ein Arbeitnehmer den E-Mailzugang verbotswidrig privat nutzt. Erlaubt der Arbeitgeber dagegen die private Nutzung, greift das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 des Telekommunikationsgesetzes. Dieses verbietet in seinem Anwendungsbereich eine Überwachung von Inhalten und Verbindungsdaten durch den Arbeitgeber. Das Fernmeldegeheimnis gewährleistet die Vertraulichkeit privater Fernkommunikation, soweit sie während der Übermittlung in besonderer Weise einem Zugriff durch Dritte ausgesetzt ist (BVerfG 2.3.06, 2 BvR 2099/04, Abruf-Nr. 060778). Das Fernmeldegeheimnis reicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer tatsächlich Kenntnis vom Inhalt einer Nachricht genommen hat.
Reichweite des Fernmeldegesetzes
Je nachdem, wie der E-Mailempfang im Unternehmen technisch ausgestaltet ist, reicht das Fernmeldegeheimnis unterschiedlich weit. Werden E-Mails nach dem Empfang auf dem Firmenserver als Sicherheitskopie zurückgehalten, ohne dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, die gesicherten Daten zu löschen, kann der Arbeitnehmer die Nachrichten nicht effektiv vor dem Zugriff des Arbeitgebers schützen, und das Kontrollverbot besteht weiterhin. Ist der E-Mailempfang dagegen so gestaltet, dass nach dem Abrufen der Daten diese nur noch auf dem Rechner des Arbeitnehmers existieren, so endet das Fernmeldegeheimnis nach Kenntnisnahme, und es bestehen umfangreichere Kontrollbefugnisse, die sich wieder aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergeben.