22.03.2010 | Die beste Lösung im Sinne des Mandanten
Vorläufigkeitsvermerke auf Steuerbescheiden versus Einspruch gegen falsche Bescheide
von Dipl.-Finw. (FH) Rainer Fuchs, Steuerberater, Achern
Wer sich seinen Einkommensteuerbescheid näher ansieht, wird feststellen, dass die Bescheide wegen einer Menge strittiger Punkte „vorläufig“ nach § 165 AO ergehen. Die Liste ist deshalb so lang, weil der Gesetzgeber immer schneller und damit auch zunehmend schlampiger wird und der Bürger sich heute zu recht gegen solche Gesetze, die ihn immer mehr belasten, wehrt. Die Norm dafür, sich zu wehren, mit legalen Mitteln versteht sich, finden wir in unserer Verfassung, nämlich in dem sog. „Widerstandsrechts-“Artikel 20 des Grundgesetzes (GG). Nach dem Gewaltenteilungsprinzip unseres demokratischen Staates ist demnach die judikative Gewalt gefragt, wenn es um Streitigkeiten zwischen der Exekutiven (hier in Ausprägung der Finanzverwaltung) und dem (Steuer)bürger geht.
1. Aktuelle Vorgehensweise der Verwaltung
Die in der Presse aktuell „anhängigen“ bekanntesten Streitereien sind die ertragsteuerlichen Neuregelungen zum „häuslichen“ Arbeitszimmer sowie die wahrscheinliche Verfassungswidrigkeit der seit langen Jahren erhobenen Ergänzungsabgabe -„Solidaritätszuschlag“- genannt.
Im Folgenden soll es aber nicht um die Diskussion darüber gehen, ob entsprechende Gesetze oder Gesetzesänderungen verfassungswidrig sind oder nicht, sondern darum, wie die Finanzverwaltung auf den „legalen“ Widerstand der Steuerbürger reagiert. Denn sie suggeriert den betroffenen Steuerzahlern, dass diese in Hoffnung auf eine positive Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) etwa beim Arbeitszimmer oder beim Soli, gar keinen Einspruch gegen die belastenden Steuerbescheide einlegen müssen, da der Fiskus ja von sich aus die Bescheide mit „Vorläufigkeitsvermerken“ versieht.
In Fachkreisen wird diese Täuschung, die einzig dazu dient, die Finanzverwaltung vor „Masseneinspruchsverfahren“ zu bewahren, als Betrug am Steuerzahler gehandelt, denn ein Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid vermittelt noch lange keinen effektiven Steuerrechtsschutz.
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