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  • 23.07.2009 | Einspruchsverfahren

    Abrechnung mehrerer Auftraggeber

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen

    Es ist keine Seltenheit, dass mehrere Personen den Steuerberater beauftragen. Oftmals ist es eine Mehrheit von Personen natürlicher oder juristischer Art. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, wann eine Abrechnung „mehrerer Auftraggeber“ vorgenommen werden kann und was dabei beachtet werden muss. Einschlägige Vorschrift ist § 40 Abs. 5 StBGebV n.F., welche seit dem 1.1.07 neu gefasst ist.  

     

    Wann liegen mehrere Auftraggeber vor?

    1. Natürliche Personen  

    Ehegatten können mehrere Auftraggeber sein, wenn es sich bei dem angefochtenen Verwaltungsakt z.B. um einen gemeinsamen Steuerbescheid handelt. Dies ist insbesondere bei der Einkommensteuer gegeben. Wird zusätzlich ebenfalls Einspruch erhoben gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Umsatzsteuerbescheid, ist aber nur z.B. die Ehefrau Unternehmerin, so kann bezüglich dieser Einsprüche nur die normale Gebühr, also ohne Berücksichtigung mehrerer Auftraggeber abgerechnet werden. Die jeweils eingelegten Einsprüche müssen getrennt abgerechnet werden, denn Kostenschuldner sind einmal die Eheleute (bzgl. Einkommensteuer) und zum anderen nur die Ehefrau (bzgl. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer). Erhebt ein Rechtsanwalt namens und in Vollmacht einer Witwe Einspruch gegen Einkommensteuerbescheide, die gleichlautend ihr gegenüber und gegenüber ihrem kurz vor Einspruchserhebung verstorbenen Ehemann ergangen waren, so liegt nur ein Auftraggeber vor (vgl. FG Baden Württemberg, 14.11.96, 5 Ko 9/96). Dies ist auch konsequent, da für den verstorbenen Ehegatten kein Aufwand mehr seitens des Steuerberaters zu betreiben ist und somit eine Erhöhung dem Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen laufen würde.  

     

    Erstreben Eheleute als ehemalige stille Gesellschafter einer atypischen stillen Gesellschaft mit einer einheitlichen Klage die Feststellung je eines Veräußerungsverlustes, handelt es sich um zwei Gegenstände, die zusammenzurechnen sind. Ihre gemeinsame Klage gegen die ihnen erteilten gleichlautenden Bescheide zur Gewerbesteuer-Schuld der früheren atypischen stillen Gesellschaft betrifft denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit, sodass die Geschäftsgebühr um 3/10 zu erhöhen ist (FG Bremen 16.12.93, 2 92 138 E2).  

     

    Bei getrennten Klagen oder Einsprüchen der Eheleute sind die Gegenstandswerte gesondert zu bestimmen, ohne dass eine Gebührenerhöhung infrage kommt (FG Bremen 16.12.93, 2 92 138 E2).  

     

    Erbengemeinschaften bestehen aus mehreren natürlichen Personen. Sobald diese tätig wird, kommt die Erhöhungsgebühr in Betracht, und zwar auch dann, wenn der Einspruch bereits eingelegt war und der Erblasser dann stirbt.  

     

    Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH 29.1.01, II ZR 331/100, DB 01, 423). In diesem Rahmen ist sie demnach im Zivilprozess zugleich aktiv wie passiv parteifähig. Im Falle einer Klage der BGB-Gesellschaft bzgl. Umsatzsteuer ist somit nur von einem Auftraggeber auszugehen; etwas anderes gilt, wenn die Gesellschafter gegen die einheitlich und gesonderten Feststellungsbescheide klagen; hier ist dann wieder von mehreren Auftraggebern auszugehen.  

     

    2. Juristische Personen  

    Personengesellschaften (OHG, KG) sind selbstständige Auftraggeber. Somit ist es unbeachtlich, ob an der Gesellschaft ein oder mehrere haftende Gesellschafter beteiligt sind. Dies gilt auch im Falle einer GmbH & Co.KG. Auch hier ist lediglich von einem Auftraggeber auszugehen.  

     

    Erheben nach Vollbeendigung der Personengesellschaft befugterweise alle ehemaligen OHG-Gesellschafter Klage, so scheitert die Geltendmachung einer Erhöhungsgebühr wegen Mehrfachvertretung gleichwohl daran, dass unter Berücksichtigung des steuerlichen Interesses bei keinem der vertretenen Gesellschafter ein identischer Gegenstandswert i.S. einer gemeinschaftlichen Beteiligung an einem Betrag vorhanden ist (FG Nürnberg 4.6.96, I 92/96).  

     

    Voraussetzungen einer Erhöhung

    Neben dem Vorliegen mehrerer Auftraggeber kann eine Erhöhungsgebühr nur dann angesetzt werden, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt und der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe ist. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Steuerberater wegen der gleichen Rechtsfrage für mehrere Auftraggeber tätig wird. Ein klassisches Beispiel ist hier der Einkommensteuerbescheid von Eheleuten. Schwieriger ist es hingegen zu beurteilen, wenn zwar mehrere Auftraggeber um den gleichen Gegenstand streiten (z.B. Haftungsbescheid), die Begründungen des Rechtsbehelfs jedoch auseinandergehen, sodass unterschiedliche Rechtsfragen geklärt werden müssen. In diesem Fall ist die Erhöhungsgebühr nicht ausreichend. Vielmehr sind die Einsprüche getrennt abzurechnen.  

    Umfang der Erhöhung

    Die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber wird um 3/10 erhöht. Dies gilt jedoch nur, wenn die Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 1 StBGebV n.F. abgerechnet werden kann. Diese bemisst sich auf 5/10 bis 25/10. Regelsatz sind 13/10. Eine Erhöhung darf 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E nicht übersteigen.  

     

    Beispiel