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  • · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Die Anrechnung der Geschäftsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren

    von Dipl.-Finanzwirt Walter Jost, Rehlingen-Siersburg

    | Wurde ein Prozessbevollmächtigter bereits im außergerichtlichen Vorverfahren (Einspruchsverfahren) tätig und vertritt dieser seinen Mandanten anschließend im finanzgerichtlichen Klageverfahren, ist die Hälfte der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens teilweise auf die finanzgerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen (Teil 3, Vorbemerkung 3: Abs. 4 RVG). Dennoch gibt es Fallkonstellationen, bei denen die Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unklar ist. Nachfolgend wird Ihnen anhand von Beispielen aufgezeigt, worauf Sie achten müssen. |

    Grundsatz: halbe Geschäftsgebühr, maximal 0,75 Gebühren

    Grundsätzlich ist nach Teil 3, Vorbemerkung 3: Abs. 4 RVG die Hälfte der Geschäftsgebühr, maximal ein Gebührensatz von 0,75 auf die 1,6-fache Verfahrensgebühr (VV-Nr. 3200 RVG) anzurechnen.

     

    • Beispiel

    Haben Sie im Vorverfahren

    • eine 13/10-Geschäftsgebühr verdient, ist diese mit 6,5/10 auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen;
    • eine 20/10 Geschäftsgebühr verdient, wird lediglich eine 7,5/10-Gebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet.