· Fachbeitrag · Gebührenrecht
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren
von Dipl.-Finanzwirt Walter Jost, Rehlingen-Siersburg
| Wurde ein Prozessbevollmächtigter bereits im außergerichtlichen Vorverfahren (Einspruchsverfahren) tätig und vertritt dieser seinen Mandanten anschließend im finanzgerichtlichen Klageverfahren, ist die Hälfte der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens teilweise auf die finanzgerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen (Teil 3, Vorbemerkung 3: Abs. 4 RVG). Dennoch gibt es Fallkonstellationen, bei denen die Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unklar ist. Nachfolgend wird Ihnen anhand von Beispielen aufgezeigt, worauf Sie achten müssen. |
Grundsatz: halbe Geschäftsgebühr, maximal 0,75 Gebühren
Grundsätzlich ist nach Teil 3, Vorbemerkung 3: Abs. 4 RVG die Hälfte der Geschäftsgebühr, maximal ein Gebührensatz von 0,75 auf die 1,6-fache Verfahrensgebühr (VV-Nr. 3200 RVG) anzurechnen.
|
Haben Sie im Vorverfahren
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses KP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig