17.01.2008 | Erfolgreiches „Pricing“
Die StBGebV – ein ausgefeiltes Hilfsmittel für die Preisgestaltung?
Jede Leistung hat ihren Preis – das gilt natürlich auch für die Dienstleistungen des Steuerberaters. Dabei sind aus Sicht des Steuerberaters drei Aspekte zu beachten: Was darf ich berechnen und was muss ich beachten, damit ich an mein Geld komme (rechtlicher Aspekt)? Was muss ich berechnen, damit ich meine Kosten decken kann und auch noch einen angemessenen Gewinn erziele (betriebswirtschaftlicher Aspekt)? Wie „verkaufe“ ich meinen Mandanten meine Dienstleistungen zu einem angemessenen Honorar (Marketingaspekt)? Die StBGebV wird in diesem Dreiklang häufig als Klotz am Bein gesehen, die eine marktgerechte Gebührenfindung eher behindert und viel bürokratischen Aufwand verursacht. Dabei wird genau umgekehrt ein Schuh draus: Erfolge werden heute in vielen Branchen nicht nur über Produkt und Qualität erzielt (hier ist die Optimierung selbstverständlich), sondern über das sog. „Pricing“, d.h. die konsequent am Markt ausgerichtete Preisgestaltung und -optimierung.
1. Rechtsgrundlagen zur angemessenen Gebührenerhebung
Es ist richtig, dass sich der Steuerberater bei der Gebührenberechnung nicht im luftleeren Raum bewegt. Der Vergütungsanspruch des Steuerberaters ergibt sich dem Grunde nach aus dem bürgerlichen Recht. Der Anspruch stützt sich auf § 612 (für den Dienstvertrag) und § 632 (für den Werkvertrag) im BGB. Die StBGebV bestimmt die Höhe der Vergütung. Gemäß § 64 StBGebV ist der Steuerberater zur Ermittlung der üblichen Gebühr an die Gebührenordnung gebunden. Außerdem sagt § 64 Abs. 1 StBerG etwas über die Höhe der Gebühren aus. Sie dürfen den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und müssen sich nach Zeitaufwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe richten.
Die bestimmungsgemäße Anwendung der Gebührenvorschriften für Steuerberater setzt deren detaillierte Kenntnis voraus. Der Anwendungsbereich der StBGebV erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 1 StBGebV auf die selbstständig ausgeübte Berufstätigkeit des Steuerberaters als Vorbehaltsaufgabe im Sinne des § 33 StBerG.
Insbesondere alle vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 StBerG fallen nicht in den Anwendungsbereich der StBGebV. Bei derartige Tätigkeiten hat der Steuerberater einen größeren Freiraum hinsichtlich seines Honorars. Die übliche Vergütung gemäß §§ 612, 632 BGB kann hier eine taxmäßige Vergütung sein, wenn es eine entsprechende anderweitige Gesetzesvorschrift gibt, oder das „übliche Honorar“ nach Marktgesichtspunkten. Hier kann sich der Steuerberater an den Gebührensätzen anderer Berufsgruppen orientieren, z.B. Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater. Ebenfalls kann die analoge Anwendung der StBGebV vereinbart werden, sie gilt aber nicht automatisch.
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