23.01.2009 | Fallstricke für den Arbeitgeber
Nebentätigkeitsverbote und nachvertragliche Wettbewerbsverbote in der Steuerberatung
von RA Jürgen Gemmer, Fachanwalt für Steuerrecht, Braunschweig
Nebentätigkeitsverbote und nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind gängige Gestaltungsmittel eines Arbeitgebers, um sich vor Umsatzverlusten durch „nichtgetreue“ Arbeitnehmer zu schützen. Gerade im Dienstleistungsbereich der Steuerberatung haben Mitarbeiter häufig einen viel engeren Kontakt zu den Mandanten als der Betriebsinhaber. Scheidet dann ein Mitarbeiter aus den Diensten des Berufsangehörigen aus, kommt es vielfach zu Mandatskündigungen. Hiervor sollen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Nebentätigkeitsverbote und nach dessen Beendigung nachvertragliche Wettbewerbsverbote schützen. Bei angestellten Berufsangehörigen werden ergänzend häufig auch Mandantenübernahmeklauseln in der Hoffnung in den Arbeitsvertrag aufgenommen, somit einen umfassenden Schutz „seiner Mandanten“ sicher zu stellen. Nicht selten halten jedoch die vereinbarten Schutzklauseln einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Dies zeigt eindrucksvoll die Entscheidung des LAG Köln vom 14.4.08 (5 Sa 413/08, Abruf-Nr. 090132). |
Sachverhalt
Die Beklagte war als angestellte Steuerberaterin seit dem 1.4.04 in einer Steuerberatersozietät tätig. In dem Arbeitsvertrag hieß es unter § 11 Wettbewerbsverbot:
„Die Steuerberaterin verpflichtet sich, ihre ganze Arbeitskraft nach bestem Können der Sozietät zur Verfügung zu stellen und für die Dauer des Anstellungsverhältnisses keine Nebentätigkeit auszuüben. Scheidet die Steuerberaterin aus dem Büro aus, verpflichtet sie sich, keine Mandanten aus dem Büro direkt oder indirekt abzuwerben. Sollte ein bisheriges Mandat nach Ausscheiden der Steuerberaterin von ihr selbstständig oder in einem Angestelltenverhältnis beraten und/oder vertreten werden, so verpflichtet sie sich, eine Entschädigung zu zahlen, die das 1,2-fache des Jahresumsatzes, welches mit dem Mandanten im Vorjahr für dieses Geschäftsjahr erzielt wurde, beträgt. Gleiches gilt, wenn die Steuerberaterin anschließend für eine Gesellschaft tätig wird, an die der Mandant nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses das Mandat erteilt. Von dieser Regelung sind diejenigen Mandate ausgenommen, die die Steuerberaterin während ihrer Zugehörigkeit zum Büro der Sozietät zuführt und die in einer gesonderten Liste namentlich aufgeführt sind. Mandate, die in dieser Liste geführt werden, sind von beiden Parteien bestätigungshalber abzuzeichnen.“ |
Während ihrer Beschäftigung stellte die Steuerberaterin Rechnungen für steuerberatende Leistungen an Ihre Eltern und einen Dritten. Im März 2006 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis zum 30.6.06. Unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragte sie die Neueintragung ihrer gegründeten Steuerberatungsgesellschaft mbH. In der Folgezeit wechselten mehrere Mandanten des ehemaligen Arbeitgebers zu der Beklagten. Der Arbeitgeber verlangte Schadenersatz wegen verbotener Wettbewerbstätigkeit während des Arbeitsverhältnisses und wegen Abwerbung von Mandanten nach Vertragsende. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht kam zu dem gleichen Ergebnis.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe
- Für das Wettbewerbsverhalten des Arbeitnehmers enthalten die §§ 60, 61 HGB sowie die §§ 74 ff. HGB eindeutige Festlegungen. Während des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer ein wettbewerbswidriges Verhalten grundsätzlich gemäß § 60 HGB verboten. Ausnahme: Es liegt eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Arbeitgebers vor. Für die Verjährung der Ansprüche gilt gemäß § 61 Abs. 2 HGB eine dreimonatige Frist (siehe hierzu auch BAG Urteil vom 26.9.07, NJW 08, 392).
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