· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Möglichkeiten und Grenzen von Mandantenschutzklauseln
von RAin Ina Jähne, Hannover
| Mandantenschutzklauseln werden häufig im Zusammenhang mit der Anstellung von Freiberuflern vereinbart, kommen aber durchaus auch bei der Beschäftigung von Mitarbeitern, z. B. Steuerfachangestellten vor, die häufig eine noch engere Beziehung zu Mandanten haben, als der Berufsträger selbst. Mandantenschutzklauseln bewegen sich ‒ jedenfalls im anwaltlichen Bereich ‒ berufsrechtlich im Spannungsverhältnis zu dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Anwaltswahl. Sie sind ferner von Mandantenübernahmeklauseln abzugrenzen. |
Varianten von Mandantenschutzklauseln
Grundsätzlich werden zwei Varianten von Mandantenschutzklauseln in der Rechtsprechung unterschieden. Dies sind zum einen die allgemeinen und zum anderen die beschränkten Mandantenschutzklauseln.
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Kriterium | Allgemeine Mandanten-schutzklausel | Beschränkte Mandanten-schutzklausel | Mandanten-übernahmeklausel |
Regelungsgehalt | Es ist grundsätzlich untersagt, ehemalige Mandanten des ehemaligen Arbeitgebers zu beraten und zu vertreten (= Wettbewerbsverbot). | Es ist untersagt, Mandanten des ehemaligen Arbeitgebers aktiv abzuwerben (= Abwerbeverbot). | Für die Übernahme von Mandanten erhält der ehemalige Arbeitgeber einen Teil des Honorars. |
Kompensation erforderlich? | Ja, Wirksamkeitsvoraussetzung (für die Dauer der Beschränkung die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung) | Nein. Daran ändert bei Anwälten auch § 26 BORA nichts! | Nein |
Begrenzung der Dauer/Höhe | Beschränkung auf zwei Jahre empfohlen. | Auf längstens zwei Jahre beschränkt. | Beschränkung auf zwei Jahre empfohlen.
Der abzuführende Honorar-anteil darf nicht so hoch sein, dass sich das Mandat nicht mehr lohnt. |
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