27.03.2008 | Falsche Rechtsmittelbelehrung
Unverschuldet Klage erhoben – Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Grundsätzlich sind in finanzgerichtlichen Verfahren im Falle einer Klagerücknahme die Kosten von demjenigen zu tragen, der eine Klage zurücknimmt (§ 136 Abs. 2 FGO). Aber wie sieht es aus, wenn er die Klage unverschuldet erhoben hat? Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die beklagte Behörde zu ihrer Entscheidung eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat (FG Saarland, 3.12.07, 2 K 1096/07, Abruf-Nr. 080451). |
Sachverhalt
Der – durch einen Bevollmächtigten vertretene – Steuerpflichtige S erhält vom Finanzamt einen Änderungsbescheid (§ 173 AO) über die Einkommensteuer 2006. Da er hiermit nicht einverstanden ist, legt er beim Finanzamt form- und fristgerecht Einspruch ein und beantragt zugleich die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides in voller Höhe. Das Finanzamt lehnt die Aussetzung der Vollziehung ab und fügt dieser Entscheidung eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei, wonach er gegen diese Entscheidung Klage erheben kann. Von diesem – falschen – Rechtsmittel macht der Bevollmächtigte von S Gebrauch. Nachdem er vom zuständigen Finanzgericht den Hinweis erhält, dass dieser Rechtsweg unzulässig ist und er statt der Klage einen „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ nach § 69 Abs. 3 FGO stellen muss, zieht der Bevollmächtigte seine Klage zurück. Das Gericht erlässt daraufhin einen Einstellungsbeschluss, ohne dabei auf die Kostenpflicht einzugehen. Einige Zeit später reicht der Prozessbevollmächtigte eine Abrechnung bei Gericht ein und beantragt die Kostenfestsetzung nach § 149 FGO gegen den Beklagten.
Entscheidung
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass mangels Kostenausspruch grundsätzlich der Kläger die Kosten gem. § 136 Abs. 2 FGO zu tragen hat. In dem Antrag auf Kostenfestsetzung ist jedoch auch ein Antrag zu sehen, die Kosten des Verfahrens gem. § 144 FGO dem Beklagten aufzuerlegen.
Das FG des Saarlandes hat durch Beschluss vom 3.12.07 (2 K 1096/07) die Kosten des nach Klagerücknahme durch Beschluss eingestellten Verfahrens gemäß § 137 S. 2 FGO dem Beklagten auferlegt. Nach § 144 FGO war hier über die Kosten (nachträglich) eine Entscheidung zu treffen, da der Prozessbevollmächtigte Kostenerstattung beantragt hat. Nach § 137 S. 2 FGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die unrichtige Belehrung des Finanzamts, dass gegen eine Entscheidung das Rechtsmittel „Klage“ gegeben sei, erfüllt diesen Tatbestand (BFH, 27.9.94, VIII R 36/89, BStBl II 95, 353). Der Beklagte hatte in der Entscheidung, mit der er den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ablehnte, die Klägerin dahin belehrt, dass die „Klage“ zulässig sei. Diese Belehrung war nach § 69 Abs. 7 FGO unrichtig. Dadurch hat er die Erhebung der Klage verursacht.
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