01.04.2007 | Fehlerhafte Auskunft
Steuerberater haftet bei fehlerhafter Beratung auch für anfallende Kursverluste
Ein Steuerberater, der die Beratung über bestimmte steuerliche Auswirkungen einer Kapitalanlage schuldet, haftet grundsätzlich auch für Vermögensschäden des Anlegers, die dieser erleidet, weil er auf die Richtigkeit der Auskunft zu den steuerlichen Aspekten der Anlageentscheidung vertraut hat. Denn Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist es auch, den Mandanten vor Schäden zu bewahren, die auch aus anderen als steuerlichen Gründen entstehen können. Diese „ausufernde“ Haftung hat der BGH in einem aktuellen Urteil zugelassen (BGH 18.1.07, IX ZR 122/04, Abruf-Nr. 070810). |
Sachverhalt
Anfang des Jahres 2001 erwog der Mandant, Wertpapiere noch innerhalb der Spekulationsfrist zu verkaufen, um die Verluste in seinem Depot zu beschränken. Der Mandant fragte am 1.2.01 bei seiner Steuerberaterin an, ob eine Verrechnung des Verlustes mit einem Spekulationsgewinn aus dem Jahr 2000 sowie mit künftigen Spekulationsgewinnen möglich sei. Er machte hierbei deutlich, dass davon seine Verkaufsentscheidung abhänge. Die Steuerberaterin teilte ihm fälschlicherweise mit, dass der Verlust nicht zurückgetragen werden könne. Daraufhin sah der Mandant von der beabsichtigten Veräußerung ab. Nachdem der Mandant am 14.3.01 anderweitig von der tatsächlichen Rechtslage erfuhr, informierte er unverzüglich seine Steuerberaterin. Sie räumte am 15.3.01 ihren Irrtum ein. Der Mandant verkaufte seine Wertpapiere noch am selben Tag und verlangt von seiner Steuerberaterin Schadenersatz für den zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Kursverlust in Höhe von 237.000 DM.
Anmerkung
Die Steuerberaterin verletzte ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag, indem sie unter Verkennung von § 23 Abs. 3 EStG einen Verlustrücktrag ausschloss. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entschied der BGH, dass der Steuerberaterin der Schaden aus den weiteren Kursverlusten haftungsrechtlich zuzurechnen ist. Die Aufgabe der Steuerberaterin bestand im Urteilsfall gerade darin, den Kläger darüber zu belehren, ob die steuerlichen Voraussetzungen gegeben waren, unter denen der Mandant die Wertpapiere veräußern und damit das Risiko weiterer Kursverluste vermeiden wollte. Der Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadensereignis entfällt auch nicht deshalb, weil der Mandant selber entschieden hat, die Wertpapiere nicht zu veräußern.
Praxishinweis
Das Urteil hat für die Praxis große Bedeutung. Der BGH stellt erstmals klar, dass die Haftung des Steuerberaters bei steuerlicher Fehlberatung nicht auf die verursachten Steuerschäden zu begrenzen ist, sondern auch auf wirtschaftliche Schäden ausgedehnt werden kann, die sich als Folge der Fehlberatung ergeben. (GD)
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