01.03.2002 · Fachbeitrag · FG-Verfahren
Keine Gerichtskosten bei Rücknahme eines AdV-Antrags
| Bei der Rücknahme eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. Denn wenn bei der Einstellung des Klageverfahrens die Gerichtskosten entfallen, muss dies konsequenterweise erst recht für das Nebenverfahren über die AdV gelten (Nieders. FG 17.8.01, 7 KO 1/01). (Abruf-Nr. 011478) |
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