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  • 01.09.2007 | Formerfordernisse des § 9 StBGebV

    Steuerberater kann Gebührenrechnung nicht mit eingescannter Unterschrift unterzeichnen

    Das OLG Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Steuerberaterhonorarforderung, die lediglich mit einer eingescannten Unterschrift unterzeichnet ist, nicht den Formerfordernissen des § 9 Abs. 1 StBGebV genügt (OLG Köln, 9.11.06, 8 U 42/06, Abruf-Nr. 072636).

     

    Im Urteilsfall wollte der Steuerberater mit einer Honorarforderung aufrechnen, die er nicht eigenhändig, sondern lediglich mit seiner eingescannten, d.h. durch den Computer eingefügten Unterschrift „unterschrieben“ hatte. Diese Vorgehensweise genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 StBGebV. Die eigenhändige Unterschrift unter der Rechnung ist danach unverzichtbare Voraussetzung der Einforderbarkeit des Anspruchs. Mit seiner Unterschrift unterstreicht der Steuerberater seine Verantwortlichkeit für die Gebührenberechnung und übernimmt die Garantie für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärung. Gleichzeitig bietet die Unterschrift Schutz gegen Fälschungen durch Dritte. Eine eingescannte Unterschrift bietet dagegen – ebenso wie ein Faksimilestempel – keine Gewähr, dass die Rechnung von dem angeblichen Aussteller stammt. Insoweit können ihm auch keine zivil-, straf- und berufsrechtlichen Folgen zugerechnet werden, die mit einer Unterschrift verbunden sind. Eine einforderbare und aufrechenbare Rechnung liegt dann nicht vor.(GD)  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 147 | ID 111964