01.11.2006 | Formgerechte Gebührenberechnung
Steuerberater können Rechnungen nicht als Dateianhang per E-Mail versenden
Das AG Hamburg-Altona hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (3.5.06, 319C C 337/05, Abruf-Nr. 062978) entschieden, dass es für eine formgerechte Gebührenberechnung eines Steuerberaters nach § 9 Abs. 1 StBGebV nicht ausreicht, diese als Dateianhang einer E-Mail zu versenden. Danach ist die Einforderbarkeit des Honorars von der Übermittlung der unterzeichneten Rechnung im Original abhängig. Im Urteilsfall war die vom Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft unterzeichnete Rechnung lediglich als Anhang einer E-Mail dem Mandanten übermittelt worden. Eine formgerecht erstellte, aber nicht auch dem Empfänger in dieser Form – nämlich nur als Bilddatei mit dem Abbild der Unterschrift – zugehende Rechnung genügt nach Auffassung des AG nicht den formellen Anforderungen. Denn „bloße Bequemlichkeit oder die Portoersparnis“ könnten kein schützenswertes Interesse begründen, von den gesetzlich vorgesehenen Formen abzuweichen. Nach der amtlichen Begründung zu § 9 StBGebV soll durch die Unterschrift des Steuerberaters die Verantwortlichkeit des Berufsträgers für die Gebührenberechnung betont werden. Fraglich bleibt, ob dieser Zweck nicht auch bei einer per Bilddatei oder per Fax übersandten Rechnung erfüllt ist. Doch auch nach anderen Vorschriften müssen Rechnungen Formanforderungen erfüllen. Damit der Rechnungsempfänger z.B. den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, ist nach § 14 Abs. 3 UStG bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz notwendig. Nur so ist der Unterzeichner eines Dokuments per E-Mail eindeutig feststellbar. (GB)