20.04.2011 | Fragliche Rechtsgrundlage
Praxisverpachtung nach der neuen Berufsordnung der Steuerberater
von Dipl.-Kfm. Steuerberater Thomas Gebhardt, Köln
In der 21. Sitzung der Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) am 8.9.10 wurde auf der Grundlage des Leitantrags der BStBK „Vorschlag einer neuen Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer“ die stark verschlankte Berufsordnung verabschiedet. Das BMF hat die Novellierung der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) genehmigt; sie ist am 1.1.11 in Kraft getreten. Damit fand die Praxisverpachtung den Weg in die Berufsordnung. Dieser Beitrag beleuchtet die damit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten.
1. Bisheriges Verbot der Praxisverpachtung
In der bisherigen Fassung der BOStB hieß es in § 59 Abs. 6 klipp und klar: „Der Abschluss eines Pachtvertrags über Praxen von Steuerberatern ist berufswidrig.“ Damit stand fest, dass es Berufsangehörigen nicht erlaubt war, ihre Praxis an einen Dritten zu verpachten. Tatsächlich kam es trotz dieses Verbotes zu Fällen, in denen Steuerberater ihre Praxis oder zumindest den ertragsrelevanten Mandantenstamm an eine personenidentische Steuerberatungs-Gesellschaft verpachtet haben. Offenbar wurden diese Fälle durch Urteile der Finanzgerichte, zuletzt z.B. des Finanzgerichts München (FG München 10.6.10, 8 K 460/10).
Berufsrechtlich blieben diese Pachtverhältnisse durch die Berufsaufsicht unentdeckt, weil wegen der Personenidentität zwischen Verpächter und Gesellschafter die Verträge nicht bekannt wurden.
Aus der steuerlichen Anerkennung derartiger Pachtverträge wurde von einzelnen institutionellen Vertretern des Berufsstandes vermutet, dass damit die Praxisverpachtung berufsrechtlich anerkannt sei. Dieser Rückschluss ist jedoch falsch. Die Finanzgerichte haben in ihren Entscheidungen nicht über Berufsrecht zu befinden, sondern beurteilen die zugrunde liegenden Zivilverträge alleinig auf ihre steuerliche Wirksamkeit, selbst wenn diese berufswidrig sind. Eine berufsrechtliche Heilung eines steuerlich anerkannten Pachtvertrages tritt hierdurch nicht ein.
2. Beschluss der Bundessatzungsversammlung
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