22.03.2011 | Umkämpft und umstritten
Gewerbliche Tätigkeit und Praxisverpachtung nach der neuen Berufsordnung der Steuerberater
von Dipl.-Kfm. StB Thomas Gebhardt, Köln
In der 21. Sitzung der Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) am 8.9.10 wurde auf der Grundlage des Leitantrags der BStBK „Vorschlag einer neuen Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer“ die stark verschlankte Berufsordnung verabschiedet. Das BMF hat die Novellierung der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) genehmigt. Sie ist am 1.1.11 in Kraft getreten. Zugleich belegte das BMF die Regelung zur Gewerblichkeit und zur Praxisverpachtung jedoch mit einer Auflage. Dieser Beitrag erläutert die Hintergründe der Debatte.
1. Bisheriges Verbot gewerblicher Tätigkeiten
In der bisherigen Fassung der BOStB hieß es in § 41 Abs. 1 klipp und klar:
„Mit dem Beruf eines Steuerberaters ist eine gewerbliche Tätigkeit nicht vereinbar.“ |
Diese Regelung war unmissverständlich. Sie ließ gleichwohl schon früher Ausnahmen zu, z.B. die Bestellung eines Steuerberaters zum Notgeschäftsführer oder die übergangsweise Fortführung eines Gewerbebetriebs im Erbfall. Von daher bestand kein Anlass, an dieser Regelung anlässlich der Neufassung der BOStB etwas zu ändern oder diese zu ergänzen.
2. Ansinnen der Bundesteuerberaterkammer
Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens für das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz (StBerÄG) hatte die BStBK in ihrem Schreiben an das BMF vom 26.11.03 gefordert, alle vereinbaren Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 StBerG vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit freizustellen. Getragen war dies von dem Gedanken, dass das Tätigkeitsfeld des steuerberatenden Berufs eine solche Freigabe erforderlich mache. Die Gefahr einer solchen Freigabe, nämlich die Aufgabe des öffentlichen Bildes des Steuerberaters als ein freier Beruf, wurde nicht gesehen.
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