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  • 27.03.2008 | Gebot des sichersten Weges

    Steuerberater kann zur Einholung einer verbindlichen Auskunft verpflichtet sein

    von RA Gisela Streit, Münster
    Der Steuerberater kann unter Umständen verpflichtet sein, die Einholung einer verbindlichen Auskunft des Finanzamtes zu empfehlen. Er ist insofern jedoch nicht verpflichtet, ohne Auftrag seines Mandanten tätig zu werden und von sich aus eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt zu beantragen (BGH, 15.11.07, IX ZR 34/04, Abruf-Nr. 073930 im Anschluss an BGH, 8.2.07, IX ZR 188/05, Abruf-Nr. 071279).

     

    In unserer Mai-Ausgabe (KP 05, 73) wurde ein Urteil des OLG Karlsruhe zur Frage von Inhalt und Umfang der Steuerberaterhaftung besprochen (13 U 138/03, Abruf-Nr. 061033). Das OLG Karlsruhe hatte entschieden, dass der steuerliche Berater nur dann zur Einholung einer verbindlichen Auskunft verpflichtet ist, wenn zu der fraglichen Gestaltung keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, die ungeklärte Rechtslage jedoch von erheblicher Bedeutung für die Mandanten ist. Das Urteil ging in die Revision. 

     

    Sachverhalt

    Die beklagte WP-Gesellschaft hatte den Klägerinnen empfohlen, ihre KG-Anteile nach dem Tranchenmodell zu veräußern, obwohl dessen steuerliche Auswirkungen seinerzeit noch nicht geklärt waren. Der beauftragte, externe Steuerberater schlug die Anteilsveräußerung nach dem Optionsmodell vor und beantragte zusätzlich eine verbindliche Auskunft zu der ursprünglichen Gestaltungsempfehlung. Der Kaufvertrag wurde nach dem Optionsmodell abgeschlossen, bevor das Ergebnis der verbindlichen Auskunft vorlag. Danach hätte das Tranchenmodell allerdings keine negativen steuerlichen Auswirkungen gehabt. In der Folgezeit entstand den Klägerinnen ein finanzieller Nachteil in Höhe von 2,5 Mio. DM. 

     

    Entscheidung

    Laut BGH erfordert die pflichtgemäße Steuerberatungsachgerechte Hinweise über Art und mögliche Höhe eines Steuerrisikos, damit der Auftraggeber eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden kann. Dies kann auch die Verpflichtung einschließen, den Mandanten auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunftdes Finanzamts hinzuweisen, wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt und die Angelegenheit von schwerwiegender Bedeutung für die Entscheidung des Mandanten ist. Betrifft diese Beratung eine einschneidende, dauerhafte und später praktisch nicht mehr rückgängig zu machende rechtliche Gestaltung,gilt das Gebot des sichersten Weges:Der Steuerberater ist verpflichtet, die Einholung einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt zu empfehlen.