· Fachbeitrag · Beraterhaftung
Auch unzureichende Unterlagen sind der Steuererklärung beizufügen
von RA Dr. Gottfried Wacker, Münster
| Musste der Berater (als noch die Vorlage- statt der Vorhaltepflicht bestand) auch Unterlagen mit der Erklärung einreichen, die er für unzureichend hält, den steuerlichen Sachverhalt zu belegen? Diese Frage hat das AmtsG Schwelm (22.9.22, 22 C 247/18, rkr.) bejaht. Der Berater war im Streitfall zwar ein Lohnsteuerhilfeverein, das AmtsG hat aber in den Urteilsgründen insoweit ausdrücklich keinen Unterschied zum Steuerberater gesehen, sodass die Ausführungen übertragbar sind. |
Sachverhalt
Der Mandant beauftragte den Berater mit der Erstellung der Steuererklärung für 2013. Dazu legte er im Sommer 2014 unstreitig eine Aufstellung der Firma „Interactive Brokers“ betreffend den Handel mit Aktien, Optionen und Futures, teils in EUR und teils in Fremdwährung vor, worin Verluste aus Aktiengeschäften i. H. v. 8.210 EUR ausgewiesen waren. Der Mandant verlangte von dem Berater, diese Unterlagen bei dem FA einzureichen, was nicht geschah. Der Mandant behauptet, er habe dem Beklagten die Weisung erteilt, die Unterlagen beim FA einzureichen. Dies ist ‒ unstreitig ‒ nicht geschehen. Aus diesem Grunde sei dem Mandanten auch eine Steuererstattung i. H. v. rund 2.200 EUR entgangen, die er im Wege des Schadenersatzes vom Berater forderte.
Vor dem AmtsG Schwelm trug der Berater gegen den geltend gemachten Anspruch vor, dass der Kontoauszug als solcher nicht ausreichen würde, um einen Verlust durch Aktienverkäufe steuerlich geltend zu machen. Vielmehr wäre die Echtheit des Auszugs durch die Interactive Brockers LLC z. B. durch Stempel oder Unterschrift zu dokumentieren gewesen. Bereits im Vorfeld sei der Mandant darauf hingewiesen worden, dass die überreichten Unterlagen in der vorliegenden Form nicht ausreichend seien. Es sei nicht Aufgabe des Beraters, die für die Steuererklärung relevanten Unterlagen in die geeignete Form zu transferieren. Auf diesen Umstand habe der Berater den Mandanten mehrfach hingewiesen und aufgeklärt. Bereits aus diesem Grunde bestehe kein Anspruch des Mandanten auf Schadenersatz. In der vom Mandanten beabsichtigten Form (Kontoauszug) wären Verluste vom FA ‒ was zutreffend ist ‒ nicht berücksichtigt worden.
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