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  • 01.07.2007 | Gebühren nach § 33 Abs 1 StBGebV

    Die Bestimmung des angemessenen Rahmensatzes bei Buchführungsarbeiten

    von StB Horst Meyer, Lüneburg
    Das LG Osnabrück hat in einem aktuellen Urteil den Ansatz der Höchstgebühr nach § 33 Abs. 1 StBGeb V für die Erstellung einer Buchführung mit umfangreichem Kontokorrent zugelassen. 7.200 Buchungen bei 800.000 EUR Umsatz pro Jahr seien dafür ausreichend, denn es müssten nicht alle Voraussetzungen des § 11 StBGebV (Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit) kumulativ vorliegen, um den Höchstsatz einer Rahmengebühr nach billigem Ermessen zutreffend bestimmen zu können. Vielmehr könne im Einzelfall die Höchstgebühr auch dann rechtmäßig sein, wenn nur eine der Voraussetzungen des § 11 StBGebV vorliege, wie hier z.B. der außerordentliche Umfang (LG Osnabrück 6.2.07, 4 O 113/05, DStR 07, 739, Abruf-Nr. 071957)

     

    Sachverhalt

    Der Steuerberater erstellte vom März 2000 bis Dezember 2003 gemäß Auftrag die Buchführung für seinen Mandanten, welcher auf die zu erwartende Gebühr Vorschüsse zahlte. Der Steuerberater versäumte es allerdings, von sich aus jährliche Schlussrechnungen unter Verrechnung der Vorschüsse zu erstellen. Er tat dies erst nach anwaltlicher Aufforderung mit jeweils 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. Den Ansatz der Höchstgebühr begründete er damit, dass die Buchhaltung durch eine hohe Zahl von Personenkonten überdurchschnittlich umfangreich und zeitaufwändig gewesen sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung des Steuerberaters. Zwar sei nur eine Bestimmungsgröße des § 11 StBGebV überdurchschnittlich gewesen, diese sei aber besonders ausgeprägt erfüllt gewesen.  

     

    Anmerkungen

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist beim OLG Oldenburg unter dem Aktenzeichen 15 U 18/07 anhängig. Ob dieses den Ansatz der Höchstgebühr zulassen wird, wenn nur ein Kriterium des § 11 StBGebV weit überdurchschnittlich ist, erscheint zweifelhaft. Denn das OLG Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 20.2.92 (13 U 134/91) neben der Anzahl der Konten, insbesondere Personenkonten, und der Anzahl der Buchungen weitere Kriterien genannt, die bei der Bestimmung des Rahmensatzes nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen sind. Das sind z.B. das Verhältnis der Buchungen zu Wiederholungsbuchungen für ähnlich gelagerte Geschäftsvorgänge, der Schwierigkeitsgrad der Kontierung und der Zustand der Aufzeichnungen und Belege des Auftraggebers. Es ist gut möglich, dass das Berufungsgericht bei Vorliegen nur eines Kriteriums eine Rahmengebühr im oberen Bereich für angemessen halten wird, aber wohl doch nicht die Höchstgebühr.  

     

    Das „Zwischenurteil“ des LG Osnabrück sollte aber Anlass sein, die in der eigenen Praxis übliche, pflichtgemäße Bestimmung des Rahmensatzes in folgenden Punkten zu überprüfen: