· Fachbeitrag · Honoraranspruch
Finanzbuchführung: Grundsätze und zusätzliche abzurechnende Leistungen nach Zeitgebühr
von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen
| Grundsätzlich sind die Tätigkeiten des Steuerberaters nach dem vom Mandanten erteilten Auftrag durchzuführen. Soweit es sich um Tätigkeiten i. S. des § 33 StBerG handelt, sind diese nach § 64 StBerG nach der StBVV abzurechnen und nach der Art sowie der Höhe der Abrechnung an diese gebunden. Für vereinbare Tätigkeiten i. S. des § 57 Abs. 3 StBerG gelten die §§ 612 und 632 BGB . Betriebswirtschaftliche Leistungen und eine Reihe weiterer Tätigkeiten können nach einer Zeitgebühr entweder nach § 13 StBVV oder der üblichen Gebühr nach den §§ 312 und 332 BGB abgerechnet werden. |
Einrichten einer Finanzbuchführung
Als erstmalige Einrichtung einer Finanzbuchführung i. S. des § 32 StBVV ist zu verstehen, dass der Auftrag zur Erstellung zum ersten Mal an den Angehörigen der steuerberatenden Berufe erteilt wird. Dies kann bei Eröffnung des Gewerbebetriebs, bei Übernahme eines Mandats oder bei Übernahme der Finanzbuchführung erfolgen, die der Mandant bis dahin selbst erstellt hat. Die hierbei anfallenden Tätigkeiten können sehr vielfältig sein, z. B.:
- Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems, insbesondere welche betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Besonderheiten im Einzelfall für den Auftraggeber zu berücksichtigen sind
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