01.01.2003 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
§ 11 StBGebV: Änderung des einmal bestimmten Rahmensatzes nicht möglich
| Frage: Bei meinen Gebührenrechnungen habe ich es in vielen Fällen so gehalten, dass ich für den Jahresabschluss einen Rahmensatz im oberen Bereich bestimmt habe. Dafür habe ich die betrieblichen Steuererklärungen nur mit dem Mindestsatz abgerechnet. Nun hat es Streit gegeben, und das Gericht hat die Gebühr für den Jahresabschluss von 35/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B auf den mittleren Rahmensatz von 25/10 reduziert, weil es sich um einen so genannten Durchschnittsfall handele. Kann ich nunmehr meine Gebührenrechnung insoweit korrigieren, dass ich auch für die Steuererklärungen den Mittelsatz fordere? Denn objektiv handelt es sich dabei auch um „Normalfälle“. |
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