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  • Gebührenrecht

    12 wichtige Regeln für die Berechnung von Buchführungsarbeiten

    von Rechtsanwältin Franziska David, Münster

    Bei der Berechnung der Gebühren für Buchführungsarbeiten treten häufig erhebliche Probleme auf. Unsicherheiten bestehen insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Leistungsumfang mit den in § 33 StBGebV geregelten Gebührensätzen abgegolten ist. Ein immer wieder auftretender Fehler: Für Vor-, Neben- und Nacharbeiten, die bei der Wertgebühr zu berücksichtigen sind, wird eine Zeitgebühr nach § 33 Abs. 7 StBGebV angesetzt.

    Schwierigkeiten bei der Abrechnung entstehen auch dann, wenn es zur Aufteilung der anstehenden Arbeiten gekommen ist. Der Mandant kann bekanntlich einen Teil der Tätigkeit selbst erledigen und Restarbeiten dem Steuerberater übertragen. Natürlich ist es auch möglich, den Steuerberater umfassend oder aber nur mit der Überwachung der vom Mandanten selbst vorgenommenen Buchführung zu beauftragen.

    Für die in Betracht kommenden Alternativen gelten jeweils besondere Vorschriften. Beachten Sie daher folgende Regel:

    Regel Nr. 1: Vor einer Abrechnung sollte sich der Steuerberater zunächst Gewißheit darüber verschaffen, ob und in welchem Umfang mit dem Mandanten eine Arbeitsteilung stattgefunden hat.

    Hat der Steuerberater einen umfassenden Auftrag erhalten und ausgeführt, kann er nach

    § 33 Abs. 1 StBGebV (Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege)

    abrechnen. Der Leistungsumfang des § 33 Abs. 1 StBGebV ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Zur Buchführung im Sinne der Verordnung zählen, wenn sie im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen soll, die Erstellung der Datenträger („Eingabe“) und deren Verarbeitung einschließlich der Auswertung (BGH NJW-RR 96, 375). Nach § 33 Abs. 8 StBGebV sind ergänzende Leistungen, so zum Beispiel die Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung, mit der Gebühr abgegolten. Daher Regel Nr. 2:

    Regel Nr. 2: Der Steuerberater muß beachten, daß mit der Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV auch zeitaufwendigere Vor-, Neben- und Nacharbeiten abgegolten werden. Diese Leistungen muß er bei der Wahl des Rahmensatzes berücksichtigen.

    In der Prozeßpraxis zeigt es sich immer wieder, daß nicht bekannt ist, welcher Leistungsbereich mit der Vergütung nach § 33 Abs. 1 StBGebV abgedeckt wird. Das führt nicht selten zum Verlust eines Teils der verdienten Vergütung. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht das Problem:

    Der Steuerberater berechnet für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege die Mittelgebühr (7/10) gemäß § 33 Abs. 1 StBGebV. In einer weiteren Position heißt es: „In erheblichem Umfange fehlende Belege ermittelt und unvollständige Belege vervollständigen lassen, diese danach geordnet, §§ 33 Abs. 7, 13 StBGebV, 4 Stunden

    à 96 DM = 384 DM.“

    Die geltend gemachte Zeitgebühr kann im Prozeß nicht durchgesetzt werden. Denn mit dem Honorar nach § 33 Abs. 1 StBGebV wird auch das Anfordern fehlender Unterlagen und die „Arbeit am Beleg“ abgegolten. Dem Steuerberater entstehen keine Nachteile, wenn er die zeitaufwendigere Buchführung von vornherein bei der Wahl des von 2/10 bis 12/10 sehr weit gefaßten Rahmensatzes berücksichtigt. Beachten Sie aber Regel Nr. 3:

    Regel Nr. 3: Die Kriterien, die für die Wahl des Rahmensatzes entscheidend sind, sollten dokumentiert werden.

    Die Rahmengebühr muß der Steuerberater gemäß § 11 StBGebV unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen bestimmen. Maßgebend für die Wahl des bei Buchführungsarbeiten anzusetzenden Rahmensatzes sind unter anderem die Zahl der Konten, die Zahl der Buchungen, das Verhältnis von Wiederholungsbuchungen für gleichgelagerte Geschäftsvorgänge zu den Einzelbuchungen, der Schwierigkeitsgrad der Kontierung sowie der Zustand der Aufzeichnungen und der Belege des Auftraggebers (Eckert/Böttcher, StBGebV, 2. Aufl., §§ 32 bis 33 Rz 2). Der Umfang des Arbeitsaufwandes rechtfertigt jedoch nicht ohne weiteres die Überschreitung der Mittelgebühr, weil mit diesem regelmäßig auch der für die Gebührenbemessung nach Tabelle C maßgebliche Jahresumsatz ansteigen dürfte.

    Die Ermessenserwägungen muß der Steuerberater dem Auftraggeber zwar nicht  in der Gebührenrechnung mitteilen (OLG Düsseldorf, GI 996, 269). Bei einer den Mittelsatz übersteigenden Gebühr läuft er aber Gefahr, daß er seine Ermessensausübung in einem oft erst Jahre später nachfolgenden Rechtsstreit nicht nachvollziehbar begründen kann. Der Steuerberater, der bei einer Rahmengebühr mehr als die Mittelgebühr verlangt, muß die überdurchschnittliche Bedeutung, den überdurchschnittlichen Umfang und die Schwierigkeiten der Bearbeitung erläutern (OLG Düsseldorf, GI 94, 133). Das kann er in einem Rechtsstreit nur, wenn er sich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erledigung der Arbeiten Aufzeichnungen gemacht hat (siehe auch KP 8/97, 1 ff „Bestimmung der angemessenen Gebühr nach § 11 StBGebV“). Beachten Sie Regel Nr. 4:

    Regel Nr. 4: Bedeutung, Umfang und Schwierigkeiten der Tätigkeit müssen möglichst konkret umschrieben werden.

    Hier einige Praxisbeispiele, die unsere Empfehlung, den Umfang der Tätigkeit möglichst faßbar zu dokumentieren, unterstreichen: Das OLG Düsseldorf (GI 96, 269) hat das Vorbringen, es hätten chaotische Verhältnisse im Verantwortungsbereich des Mandanten geherrscht, es seien nicht nachvollziehbare Barzahlungen vorgenommen worden und es habe Zuordnungsschwierigkeiten gegeben, zur Begründung für eine den Mittelsatz überschreitende Gebühr nicht ausreichen lassen. Als nicht konkret genug bezeichnete es in einer weiteren Entscheidung (GI 95, 32) die Erläuterungen des Beraters, die Buchführung sei aufwendig gewesen, weil der Mandant die zu buchenden Belege nicht sortiert, sondern derartig durcheinander übergeben habe, daß ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich gewesen sei. Schließlich hat es das Vorbringen, die Buchungsbelege seien außerordentlich unordentlich zur Verbuchung hereingegeben worden, nicht als genügenden Tatsachenvortrag angesehen (GI 93, 419; vgl. auch OLG Köln, Der Steuerberater 90, 381).

    Regel Nr. 5: Datev-Kosten nicht zusätzlich zu einer Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV berechnen.

    Immer wieder berechnen Steuerberater neben einer Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV sogenannte Datev-Kosten. Das ist nicht zulässig. Nur wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 StBGebV vorliegen, Leistungsgegenstand also eine Buchführung ohne Kontieren und Eingabe gewesen ist, kann zusätzlich eine „Vergütung für die Datenverarbeitung“ berechnet werden. Daraus ergibt sich der Umkehrschluß, daß dem Steuerberater in den anderen Fällen eine solche Vergütung nicht zusteht (Mitteilung Nr. 33 der Steuerberaterkammer Düsseldorf, Der Steuerberater 92, 101; vgl. auch OLG Düsseldorf, GI 96, 269). Die Aufwendungen für den Einsatz einer eigenen oder einer externen Rechenanlage gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten, die mit den Gebühren abgegolten sind (Eggesiecker, Bonner Handbuch der Steuerberatung, Fach D, § 33 STEUGO Rz 33.950; Eckert/Böttcher, §§ 16 bis 17 Rz 8).

    § 33 Abs. 2 StBGebV (Kontieren der Belege)

    Daß der Steuerberater ausschließlich mit dem Kontieren der Belege betraut wird, kommt seltener vor. Diese Vorschrift spielt deshalb in der Praxis keine große Rolle. Auf eine Besonderheit soll dennoch hingewiesen werden:

    Regel Nr. 6: Neben der Gebühr nach § 33 Abs. 2 StBGebV kann für die Anfertigung der Umsatzsteuervoranmeldung die Gebühr nach § 24 Abs. Nr. 7 StBGebV verlangt werden.

    Die Umsatzsteuervoranmeldung, die nach der amtlichen Begründung zu § 33 StBGebV an sich eine ergänzende Leistung darstellt, gehört nicht zu dem mit der Gebühr aus § 33 Abs. 2 StBGebV abgegoltenen Leistungsumfang. Erhält der Steuerberater den Auftrag, die Belege zu kontieren und die Umsatzsteuervoranmeldung zu fertigen, kann er zusätzlich die Gebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBGebV berechnen (Eggesiecker, Rz 33.240; Eckert/Böttcher, §§ 32 bis 33 Rz 2).

    § 33 Abs. 3 StBGebV (Buchführung ohne Kontieren der Belege)

    Mit dieser Gebühr werden die Restarbeiten vergütet, die nach der Kontierung der Belege durch den Mandanten noch vorzunehmen sind. Da die Qualität der Vorarbeiten häufig zu wünschen übrig läßt, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Zusatzleistungen des Steuerberaters zu vergüten sind.

    Regel Nr. 7: Erhebliche Mehrarbeit bei der Ausführung von Restarbeiten wird nicht mit einer besonderen Gebühr berechnet, sondern bei der Wahl des Rahmensatzes berücksichtigt.

    Mit der Gebühr aus § 33 Abs. 3 StBGebV werden auch Vor-, Neben- und Nacharbeiten abgegolten, die sich für den Steuerberater daraus ergeben, daß der Auftraggeber vereinbarungsgemäß einen Teil der Buchführung selbst erledigt hat (BGH NJW-RR 96, 375, 376). Wird der vom Mandanten übernommene Buchführungsteil berichtigt, ergänzt oder überwacht, kann weder eine Überwachungsgebühr nach § 33 Abs. 5 StBGebV noch eine Zeitgebühr nach § 33 Abs. 7 StBGebV berechnet werden.

    Ergibt sich für den Steuerberater z.B. wegen der vom Mandanten fehlerhaft erstellten Kontierungsunterlagen eine erhebliche, in der Regel nicht anfallende Mehrarbeit, kann er die Auswirkungen auf Umfang und Schwierigkeit im Einzelfall bei der Festlegung der angemessenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigen (BGH NJW-RR 96, 375, 376). Hier gilt wiederum: Ohne eine ausreichende Dokumentation wird sich eine den Mittelsatz überschreitende Gebühr gerichtlich nicht durchsetzen lassen.

    Regel Nr. 8: Zusatzgebühren können bei der Erledigung von Restarbeiten nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mandanten berechnet werden.

    Es sind allerdings Fälle denkbar, in denen die Vorarbeiten des Auftraggebers so fehlerhaft oder unvollständig sind, daß sie neu vorgenommen werden müssen. Der Steuerberater darf die notwendigen Arbeiten dann aber nicht ohne weiteres selbst durchführen und auf eine Zusatzvergütung hoffen. Bevor er einseitig nicht vereinbarte Leistungen erbringt und dafür eine Vergütung verlangt, muß er den Mandanten darauf hinweisen, daß der von ihm erbrachte Buchführungsteil so mangelhaft und unvollständig ist, daß die in Auftrag gegebenen Arbeiten nicht erledigt werden können. Verletzt der Steuerberater diese Aufklärungspflicht, kann ein Schadenersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung begründet sein, der dem Verlangen nach einer Vergütung für die nicht vereinbarte Sonderleistung entgegensteht (BGH NJW-RR 96, 375, 377).

    Hat der Mandant nach einem entsprechenden Hinweis den ihm obliegenden Teil der Buchführung nicht selbst erneuert, die Arbeiten vielmehr vom Steuerberater vornehmen lassen, steht diesem eine zusätzliche Vergütung zu. Ob dann insgesamt eine

    Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV (Mittelsteiner/Scholz, StBGebV, § 33 Anm. 2 zu § 33 Abs. 7) oder aber eine Zeitgebühr gemäß § 33 Abs. 7 StBGebV beansprucht werden kann (so OLG Frankfurt, Steuerberatung 94, 72; Eggesiecker, Rz 33.385, 33.450), ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Es ist daher der Abschluß einer Gebührenvereinbarung nach § 4 StBGebV zu empfehlen.

    § 33 Abs. 4 StBGebV (Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern)

    Für die Verarbeitung der vom Mandanten auf Datenträgern oder in anderer Weise erfaßten Daten mit einer Datenverarbeitungsanlage und deren Auswertung kann eine Monatsgebühr berechnet werden. Hier ergeben sich die Probleme, die auch bei den nach § 33 Abs. 3 StBGebV zu vergütenden Leistungen vorkommen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird deshalb verwiesen.

    Regel Nr. 9: Datev-Gebühren können zusätzlich zur Wertgebühr aus § 33 Abs. 4 StBGebV berechnet werden.

    Zusätzlich zur Wertgebühr kann aber eine Vergütung für die Datenverarbeitung berech-net werden. Wie das im einzelnen zu geschehen hat, regelt die Verordnung nicht. In der gerichtlichen Praxis werden fast ausschließlich die Kosten des vom Steuerberater eingeschalteten Rechenzentrums geltend gemacht. Diese kann er ohne weiteres neben einer Gebühr aus § 33 Abs. 4 StBGebV beanspruchen (Eckert/Böttcher, §§ 32 bis 33 Rz 3).

    § 33 Abs. 5 StBGebV (Überwachung der Buchführung des Mandanten)

    Erledigt der Mandant die gesamte Buchführung selbst und betraut er seinen Steuerberater nur mit der laufenden Überwachung seiner Arbeiten, so entsteht die Gebühr des § 33 Abs. 5 StBGebV. Ohne einen besonderen Auftrag kann eine fehlerhafte Buchführung des Mandanten nicht neu erstellt und dafür eine Vergütung verlangt werden (vgl. die Ausführungen unter § 33 Abs. 3 StBGebV).

    § 33 Abs. 7 StBGebV (Hilfeleistungen bei sonstigen Tätigkeiten)

    In der Praxis herrscht große Unsicherheit darüber, welche Leistungen unter diese Gebührenvorschrift fallen. Es ergeben sich insbesondere Abgrenzungsprobleme zu den in § 33 Abs. 1 bis 5 StBGebV geregelten Gebührentatbeständen, aber auch zu anderen gebührenpflichtigen Tätigkeiten.

    Das nachfolgende Beispiel soll die Problemfelder umreißen: Ein Steuerberater berechnet neben einer Wertgebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV für folgende Leistungen eine Zeitgebühr gemäß § 33 Abs. 7 StBGebV:

    • Führung eines Kassenbuchs,
    • Klärung von Buchungsbelegen,
    • Beratung über Vorsteuerabzugsberechtigung.

    Bei der Lösung dieses Beispielsfalles müssen Sie folgende Regel berücksichtigen:

    Regel Nr. 10: Eine Zeitgebühr kann nur für Tätigkeiten berechnet werden, die nicht unter die Gebührentatbestände des § 33 Abs. 1 bis 5 StBGebV fallen.

    Die veröffentlichte Rechtsprechung hat sich bisher, sieht man von wenigen Ausnahmen ab, vornehmlich mit Leistungen zu befassen gehabt, die nicht unter § 33 Abs. 7 StBGebV fallen. Entschieden ist aber, daß es sich bei der Führung eines Kassenbuches um eine sonstige Tätigkeit im Sinne der Verordnung handelt (OLG Düsseldorf, GI 95, 11). Das OLG Frankfurt (GI 94, 123 mit ablehnender Anmerkung von Gräfe) hat eine Zeitgebühr auch für die Klärung von Buchungsbelegen zuerkannt. Diese Auffassung dürfte sich aber nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Abgeltung von Vor-, Neben- und Nacharbeiten (NJW-RR 96, 375) nicht durchsetzen.

    Im Schrifttum (Eggesiecker, Rz 33.390; Eckert/Böttcher, §§ 32 bis 33 Rz 5) werden als „sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung“ beispielhaft genannt: Übernahme einer Kostenrechnung, Mehraufwand durch Offene-Posten-Buchführung, Anlagen- oder Lagerbuchführung, periodische Meldungen an Behörden oder die Deutsche Bundesbank, Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für umsatzabhängige Provisionen.

    Wenn der Steuerberater eine Gebühr nach § 33 Abs. 7 StBGebV geltend machen will, muß er die erledigte Tätigkeit genau definieren. Mit der Umschreibung „Hilfe und Förderung bei der Fertigstellung der Finanzbuchhaltung“ kann er die Berechnung einer Zeitgebühr nicht rechtfertigen. In einem Prozeß muß er darlegen, daß es sich um eine Leistung handelt, die nicht von den in § 33 Abs. 1 bis 5 StBGebV bezeichneten Arbeiten erfaßt wird (OLG Düsseldorf, GI 95, 11).

    Regel Nr. 11: Der Steuerberater, der mit der Buchführung beauftragt ist, kann für Ratschläge oder Auskünfte nur dann eine zusätzliche Gebühr berechnen, wenn diese nicht mit seinem Buchführungsauftrag zusammenhängen.

    Gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 StBGebV ist die Gebühr für Rat oder Auskunft auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Ratserteilung oder der Auskunft zusammenhängt. Für die Beratung über die Vorsteuerabzugsberechtigung steht ihm also keinesfalls eine Zeitgebühr nach § 33 Abs. 7 StBGebV zu. Ist die Beratung im Zusammenhang mit der Buchführung erfolgt, kann keine zusätzliche Gebühr  berechnet werden. Hat die Leistung dagegen nichts mit der Buchführung oder mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zu tun, kommt eine Wertgebühr gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 StBGebV in Betracht. Eine solche ist im Beispielsfall aber nicht berechnet worden.

    Fälligkeit der Vergütung

    Nach § 33 Abs. 6 StBGebV ist bei der Abrechnung der Umsatz des Jahres zugrunde zu legen, für das die Buchhaltung geführt worden ist. Die sich aus dem Jahresumsatz ergebende Vergütung kann daher erst im nächsten Kalenderjahr fällig werden (BGH NJW 96, 1954, 1957). Daraus folgt aus naheliegenden Gründen ein letzter Rat:

    Regel Nr. 12: Der Steuerberater sollte die Zahlung von Vorschüssen vereinbaren.

    Gemäß § 8 StBGebV kann vom Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein angemessener Vorschuß gefordert werden. Zwar bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung für das Einfordern einer solchen „Abschlagszahlung“. Um aber das Vertrauensverhältnis zum Mandanten nicht zu belasten, empfiehlt es sich, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

    Quelle: Kanzleiführung professionell - Ausgabe 08/1998, Seite 4

    Quelle: Ausgabe 08 / 1998 | Seite 4 | ID 104032