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  • 01.10.2003 · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Beanstandungen und Rückfragen der Finanzverwaltung bei Jahresabschlüssen und Steuererklärungen

    | Beanstandungen und Rückfragen der Finanzämter spielen in der täglichen Praxis eine wesentliche Rolle. Rechtsgrundlagen sind im Allgemeinen Auskunftsersuchen (§§ 90, 93 AO), Vorlageersuchen (§§ 90, 97 AO), rechtliches Gehör (§ 91 AO). Die Bearbeitung der Rückfragen kann sehr zeitintensiv sein und ist daher mit dem ursprünglichen, bereits abgerechneten Honorar zum Jahresabschluss oder zur Steuererklärung nicht abzudecken. Die StBGebV enthält leider keine besondere Vorschrift für solche Tätigkeiten, wenn diese schriftlich abgewickelt werden. Zu finden ist lediglich die Vorschrift des § 31 StBGebV, wonach für Besprechungen mit Behörden oder Dritten in abgaberechtlichen Sachen eine Gebühr von 5/10 bis 10/10 nach Tabelle A zu berechnen ist. Das ist unbefriedigend. Doch es gibt zumindest Bestrebungen, diese missliche Situation zu ändern. Was angedacht ist und wie Sie schon jetzt zu Ihrem Recht kommen, erfahren Sie in diesem Beitrag. |