Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Gebührenrecht

    Buchführung für „4,3-Rechner“: Wie wird der Gegenstandswert richtig ermittelt?

    von Steuerberater Horst Meyer, Lüneburg

    Frage: Gehört bei Buchführungen gemäß § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (sogenannte Einnahmen-Überschußrechnungen) die Umsatzsteuer mit in den Gegenstandswert im Sinne von § 33 Absatz 6 StBGebV? Die Frage hat zum Beispiel Bedeutung bei der Buchführung für Architekten.

    Antwort: Der Begriff „Jahresumsatz“ ist in der StBGebV nicht definiert worden. Er muß daher aus allgemeinen Grundsätzen abgeleitet werden. Dafür gibt es in der Fachliteratur verschiedene Auslegungen. Eckert-Böttcher wollen den Begriff von der „betrieblichen Jahresleistung“nach § 275 Abs. 2 Handelsgesetzbuch ableiten (Kommentar zur StBGebV, 2. Auflage, §§ 32, 33, Rn 6). Mittelsteiner-Scholz hatten in ihren ersten beiden Auflagen den Begriff aus § 1 Umsatzsteuergesetz entnommen. In ihrer 3. Auflage schließen sie sich aber Eckert-Böttcher an (§ 33 Abs. 7 Rn 3). Ich meine mit Eggesicker (Rn 33.640), daß die einzig richtige Bemessungsgrundlage der Kontenumsatz sein kann, wie er sich als Jahresverkehrszahl aus der jeweils geführten Buchführung ergibt. Denn es gibt nicht nur eine Finanzbuchführung, sondern beispielsweise auch noch Lagerbuchführung, Anlagenbuchführung, Buchführung für einen Verein (mit wesentlichen nicht steuerbaren Umsätzen) und Buchführungen im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

    Die Kontenumsätze dürfen aber nicht durch sinnloses Hin- und Herbuchen aufgebläht werden. Stornierungen oder ähnliches dürfen den Jahresumsatz nicht erhöhen.

    Einig sind sich allerdings alle Kommentatoren darüber, daß der Jahresumsatz keine Umsatzsteuer enthalten darf.

    Es gibt Buchführungen, bei denen vorübergehend oder überhaupt keine Jahresumsätze anfallen, zum Beispiel Anlagenbuchführungen oder Buchführungen für Bauherrengemeinschaften vor Beginn der Vermietung. Um in solchen Fällen zu einem Gegenstandswert zu kommen, wird empfohlen, in sinngemäßer Anwendung (§ 2 StBGebV) die Regelung aus § 25 Abs. 1 letzter Satz StBGebV zu übernehmen, daß nämlich in solchen Fällen die Summe der Betriebsausgaben angesetzt werden muß. Der Verordnungsgeber hat die Lücke erkannt und in der 3. Änderungsverordnung für den Gegenstandswert nach § 33 Abs. 6 StBGebV folgendes geregelt: „Gegenstandwert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.“ Es bestehen meines Erachtens keine Bedenken, die Ermittlung des Gegenstandswertes in Altfällen bereits jetzt entsprechend vorzunehmen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch folgende Grundsätze:

    • Gemeint ist der Umsatz des laufenden Jahres, für das die Buchführung erstellt wird. Da dieser Umsatz erst nach Abschluß des Jahres festgestellt werden kann, müssen die Monatsgebühren vorläufig berechnet werden oder als Vorschuß oder als Abschlag. Die endgültige Abrechnung hat nach Feststellung des Jahresumsatzes zu erfolgen.
    • Da der Gegenstandswert „Jahresumsatz“ bzw. „Jahresaufwand“ zu einer Monatsgebühr führt, muß bei Rumpfjahren fiktiv auf einen Ganzjahresbetrag umgerechnet werden. Andernfalls käme es zu willkürlichen Buchführungsgebühren.
    • Wie bereits erwähnt, gilt für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben 25 StBGebV) als Gegenstandswert der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 25.000 DM. Beides umfaßt auch den Umsatzsteueranteil.

    Quelle: Kanzleiführung professionell - Ausgabe 09/1998, Seite 9

    Quelle: Ausgabe 09 / 1998 | Seite 9 | ID 104040