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  • 01.12.1998 · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Buchführung: Gegenstandswert bei Rumpfjahren richtig ermitteln

    | Frage: In „Kanzleiführung professionell“ Nr. 9/98, S. 9, heißt es auf die Frage nach der Bemessungsgrundlage für Buchführungsgebühren, daß bei Rumpfjahren fiktiv auf einen Ganzjahresbetrag umgerechnet werden müsse. Laut Eckert/Böttcher, gilt bei verkürzten Zeiträumen der darin erzielte Umsatz als Jahresumsatz, dieser darf nicht hochgerechnet werden (StBGebV, 2. Auflage 1989, § 33 Rz 6). Ich sehe in Ihren Ausführungen einen Widerspruch und bitte um Klärung. |