01.07.1999 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Darf der Steuerberater bei Honorarrückforderungen verkürzte Verjährungsfristen beliebig vereinbaren?
| Frage: Der Mandant kann unter bestimmten Umständen vom Steuerberater das gezahlte Honorar wieder zurückfordern, und zwar innerhalb von 30 Jahren. Beispiel: Der Berater hat für den Jahresabschluß jahrelang die Höchstgebühr nach § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBGebV abgerechnet, obwohl es sich um einen „Normalfall“ gehandelt hat. Der Mandant konnte dies nicht erkennen. Kann der Steuerberater die Verjährungsfrist durch eine Klausel im Steuerberatungsvertrag oder durch einen Hinweis auf der Rechnung abkürzen? |
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