· Fachbeitrag · Berufsrecht
Vernichtung von Mandantenunterlagen
von RA Hans-Günther Gilgan, Senden, www.gilgan.de
| Der Steuerberater ist verpflichtet, nach Beendigung des Auftrags dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (§§ 667, 675 BGB). Hierzu gehören auch die Mandantenunterlagen. Aber dürfen Mandantenunterlagen vernichtet werden, wenn der Mandant mit Fristsetzung zur Abholung aufgefordert wurde und vorher die Begleichung offener Honorarforderungen verlangt wird? |
Gesetzliche Grundlage
Die Vernichtung von Unterlagen nach erfolgloser Aufforderung des Mandanten zur Abholung regelt § 66 StBerG. Die Vorschrift lautet:
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