01.12.1998 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Darf ich das Ordnen und Klären von Belegen nach § 33 Abs. 7 StBGebV abrechnen?
| Frage: Nach meiner Meinung ist das Ordnen, Klären von Belegen und ähnliche Tätigkeiten neben der Buchführung gesondert abrechenbar nach § 33 Abs. 7 StBGebV. Diese Auffassung wird auch vertreten von der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe in ihrer Arbeitsunterlage über die Vortragsveranstaltung „Gebührenpolitik zur erfolgreichen Führung einer Steuerberatungspraxis“, gehalten von Steuerberater Dr. Weiler und Dipl.-Volkswirt Richter. Sie vertreten in „Kanzleiführung professionell“ Nr. 8/98 in ihrem Aufsatz über Buchführungsgebühren eine engere Auffassung. Wer hat recht? |
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